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OGH Rechtssatz RS0131959 (6Ob1/18t)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131959 Entscheidungsdatum28.02.2018 Geschäftszahl6Ob1/18t NormUGB §150 Abs1 RechtssatzNach § 150 Abs 1 UGB ist die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch alle Liquidatoren dispositiv. So ist etwa auch die gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis von je zwei Liquidatoren möglich. Die abweichende Bestimmung über die Art der Vertretungsbefugnis muss den Anforderungen genügen wie die Bestellung der Liquidatoren selbst. Grundlage ist daher je nach Art der Bestellung der Gesellschaftsvertrag, der Gesellschafterbeschluss oder eine Entscheidung des Gerichts.Nach Paragraph 150, Absatz eins, UGB ist die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch alle Liquidatoren dispositiv. So ist etwa auch die gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis von je zwei Liquidatoren möglich. Die abweichende Bestimmung über die Art der Vertretungsbefugnis muss den Anforderungen genügen wie die Bestellung der Liquidatoren selbst. Grundlage ist daher je nach Art der Bestellung der Gesellschaftsvertrag, der Gesellschafterbeschluss oder eine Entscheidung des Gerichts.

EntscheidungstexteTE OGH 2018-02-28 6 Ob 1/18t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131959

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