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OGH Rechtssatz RS0131956 (6Ob167/17b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0131956 Entscheidungsdatum28.02.2018 Geschäftszahl6Ob167/17b NormGmbHG §78 Abs1; ZPO §228 B3dd; ZPO §228 C1 RechtssatzEine GmbH ist grundsätzlich durch § 78 Abs 1 GmbHG ausreichend geschützt, sodass diese in der Regel kein rechtliches Interesse an einer Feststellung hat, ob eine bestimmte Person ihr Gesellschafter ist oder nicht. Nur in Ausnahmefällen kann der Gesellschaft ein rechtliches Interesse zukommen.Eine GmbH ist grundsätzlich durch Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG ausreichend geschützt, sodass diese in der Regel kein rechtliches Interesse an einer Feststellung hat, ob eine bestimmte Person ihr Gesellschafter ist oder nicht. Nur in Ausnahmefällen kann der Gesellschaft ein rechtliches Interesse zukommen.

EntscheidungstexteTE OGH 2018-02-28 6 Ob 167/17b Beisatz: Hier: Der Streit um die Gesellschafterstellung hat bereits zu einer Lähmung der Gesellschaft geführt, aus welchem Grund ein Notgeschäftsführer bestellt wurde, an den wider­streitende Ansprüche herangetragen wurden – rechtliches Interesse bejaht. (T1); Veröff: SZ 2018/18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131956

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