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OGH Rechtssatz RS0132008 (9Ob46/17f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132008 Entscheidungsdatum21.03.2018 Geschäftszahl9Ob46/17f NormABGB §188 Abs2 RechtssatzZur Ausgestaltung des Kontaktrechts Dritter nach § 188 Abs 2 ABGB können keine allgemein gültigen, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Aussagen getroffen werden. Der Umfang der Kontakte muss davon abhängen, wie weitgehend eine Beziehung ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist. Zur Ausgestaltung des Kontaktrechts Dritter nach Paragraph 188, Absatz 2, ABGB können keine allgemein gültigen, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Aussagen getroffen werden. Der Umfang der Kontakte muss davon abhängen, wie weitgehend eine Beziehung ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist.

Das Interesse des Kindes am Kontakt zu Außenstehenden ist dabei stets mit jenen Gefahren für das Kindeswohl abzuwägen, die mit einem Aufbrechen jener Familienstrukturen verbunden sind, in welchen das Kind aufwächst.

EntscheidungstexteTE OGH 2018-03-21 9 Ob 46/17f Veröff: SZ 2018/22 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132008

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.