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{'item': ['6Ob19/18i', '6Ob202/19b', '3Ob164/22x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132040 Entscheidungsdatum28.03.2018 Geschäftszahl6Ob19/18i; 6Ob202/19b; 3Ob164/22x NormLGVÜ II 2007 Art23LGVÜ römisch zwei 2007 Art23 RechtssatzNach dem Grundsatz der "Autonomie der Gerichtsstandsvereinbarung" bildet diese eine vom Hauptvertrag unabhängige Übereinkunft. Demnach kann gegen ihre Gültigkeit nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig. Dies gilt aber nur dann, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung ihrerseits wirksam zustande gekommen ist, denn es ist möglich, dass Gerichtsstandsvereinbarung und Haupvertrag ausnahmsweise an demselben Wirksamkeitsmangel leiden ("Fehleridentität"). Der Grundsatz der Unabhängigkeit vom Hauptvertrag bedeutet daher nicht, dass auch Streitigkeiten um das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung als Teil des Hauptvertrags jedenfalls vor dem – scheinbar – prorogierten Gericht auszutragen wären. EntscheidungstexteTE OGH 2018-03-28 6 Ob 19/18i Beisatz: Fehleridentität liegt etwa vor, wenn die den Vertrag abschließende Partei nicht handlungsfähig oder nicht rechtswirksam vertreten war oder wenn der Hauptvertrag an einem grundlegenden Fehler in der Willensbildung, wie einem offenen Dissens leidet oder durch Furchterregung erzwungen wurde. Nicht darunter fallen hingegen beispielsweise die Fälle der „Übervorteilung“ nach Art 21 Schweizer Obligationenrecht (entspricht im Wesentlichen dem Wucher nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB), Irrtum oder absichtlicher Täuschung, gröbliche Benachteiligung, Sitten‑ oder Gesetzwidrigkeit sowie Äquivalenzstörungen des Hauptvertrags, während es bei Willensmängeln darauf ankommt, ob auch die Gerichtsstandsvereinbarung bei isolierter Betrachtung von dem geltend gemachten Willensmangel betroffen ist. Auch in Fällen der Fehleridentität gibt es aber keinen Nexus oder ein Junktim zwischen den beiden Unwirksamkeiten, weil sie verschiedene Gegenstände haben. (T1)Beisatz: Fehleridentität liegt etwa vor, wenn die den Vertrag abschließende Partei nicht handlungsfähig oder nicht rechtswirksam vertreten war oder wenn der Hauptvertrag an einem grundlegenden Fehler in der Willensbildung, wie einem offenen Dissens leidet oder durch Furchterregung erzwungen wurde. Nicht darunter fallen hingegen beispielsweise die Fälle der „Übervorteilung“ nach Artikel 21, Schweizer Obligationenrecht (entspricht im Wesentlichen dem Wucher nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB), Irrtum oder absichtlicher Täuschung, gröbliche Benachteiligung, Sitten‑ oder Gesetzwidrigkeit sowie Äquivalenzstörungen des Hauptvertrags, während es bei Willensmängeln darauf ankommt, ob auch die Gerichtsstandsvereinbarung bei isolierter Betrachtung von dem geltend gemachten Willensmangel betroffen ist. Auch in Fällen der Fehleridentität gibt es aber keinen Nexus oder ein Junktim zwischen den beiden Unwirksamkeiten, weil sie verschiedene Gegenstände haben. (T1) Beisatz: Hier: Im Fall des behaupteten Missbrauchs der Vertretungsmacht ist eine gesonderte Beurteilung der Gerichtsstandsvereinbarung und des Hauptvertrags erforderlich. Ein Missbrauch wäre nur dann relevant, wenn er sich gerade auch auf die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht und die Rechtsschutz‑ bzw Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Partei aus spezifisch prozessualen Gründen durch einen Nachteil von besonderem Gewicht beeinträchtigt. (T2) Veröff: SZ 2018/28 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 202/19b Beis wie T1 TE OGH 2022-09-29 3 Ob 164/22x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132040

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.