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Bsw56402/12

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0134115 Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlBsw56402/12 NormMRK Art6 Abs3 litc IV3a RechtssatzBei der Prüfung der Vereinbarkeit einer zwingenden rechtlichen Vertretung in einem Strafverfahren mit Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c MRK sind die folgenden Grundsätze anzuwenden: (

  1. a)Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c MRK geben dem Angeklagten nicht unbedingt das Recht selbst zu entscheiden, auf welche Art seine Verteidigung gewährleistet werden soll; (
  2. b)die Entscheidung, welche der beiden in dieser Bestimmung genannten Alternativen gewählt werden sollte, nämlich das Recht des Bf, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger seiner Wahl – oder unter bestimmten Umständen einem vom Gericht bestellten Verteidiger – verteidigen zu lassen, hängt grundsätzlich von der nationalen Gesetzgebung oder den Verfahrensordnungen ab; (
  3. c)Mitgliedstaaten genießen einen Ermessensspielraum bei dieser Wahl, der allerdings nicht unbeschränkt ist. Der Gesetzgeber muss relevante und ausreichende Gründe für seine Wahl vorbringen. Selbst wenn dies der Fall ist, ist es geboten, im Kontext der Gesamteinschätzung der Fairness des Strafverfahrens zu prüfen, ob die innerstaatlichen Gerichte bei Anwendung der umstrittenen Regel ebenfalls relevante und ausreichende Gründe für ihre Entscheidungen vorgebracht haben.Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer zwingenden rechtlichen Vertretung in einem Strafverfahren mit Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, MRK sind die folgenden Grundsätze anzuwenden: (
  4. a)Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, MRK geben dem Angeklagten nicht unbedingt das Recht selbst zu entscheiden, auf welche Art seine Verteidigung gewährleistet werden soll; (
  5. b)die Entscheidung, welche der beiden in dieser Bestimmung genannten Alternativen gewählt werden sollte, nämlich das Recht des Bf, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger seiner Wahl – oder unter bestimmten Umständen einem vom Gericht bestellten Verteidiger – verteidigen zu lassen, hängt grundsätzlich von der nationalen Gesetzgebung oder den Verfahrensordnungen ab; (
  6. c)Mitgliedstaaten genießen einen Ermessensspielraum bei dieser Wahl, der allerdings nicht unbeschränkt ist. Der Gesetzgeber muss relevante und ausreichende Gründe für seine Wahl vorbringen. Selbst wenn dies der Fall ist, ist es geboten, im Kontext der Gesamteinschätzung der Fairness des Strafverfahrens zu prüfen, ob die innerstaatlichen Gerichte bei Anwendung der umstrittenen Regel ebenfalls relevante und ausreichende Gründe für ihre Entscheidungen vorgebracht haben. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2018-04-04 Bsw 56402/12 Bem: Correia de Matos gg Portugal [GK]. (T1) Beisatz: Ein Mitgliedstaat kann legitimerweise davon ausgehen, dass ein Angeklagter zumindest in der Regel besser verteidigt wird, wenn er die Unterstützung eines Strafverteidigers hat, der leidenschaftslos und technisch vorbereitet ist. (T2) Veröff: NL 2018,132 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2018:RS0134115

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.