RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132006 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl14Os3/18z; 12Os50/18x; 12Os139/19m; 11Os59/22v; 11Os92/22x; 14Os143/22v; 15Os130/23s; 15Os135/23a; 11Os66/25b NormStGB §70 Abs1 Z1 StGB §148 RechtssatzFähigkeiten oder Mittel legen eine wiederkehrende Begehung nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen. Sie sind „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte oder wohlüberlegte Herangehensweise des Täters zu erklären ist (so schon 13 Os 36/17v). EntscheidungstexteTE OGH 2018-04-10 14 Os 3/18z Beisatz: Auch ein leicht erhältliches oder allgemein gebräuchliches Werkzeug kann darunter fallen, wenn es in der konkreten Situation normalerweise nicht mitgeführt wird. (T1) Beisatz: Als Mittel kommen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern etwa auch – bei der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e StGB häufig eingesetzte – Scheinfirmen oder Strohmänner, die regelmäßig überwiegend zum Zweck der Begehung solcher Straftaten eingerichtet oder bestellt werden, in Betracht. (T2)Beisatz: Als Mittel kommen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern etwa auch – bei der organisierten Schwarzarbeit nach Paragraph 153 e, StGB häufig eingesetzte – Scheinfirmen oder Strohmänner, die regelmäßig überwiegend zum Zweck der Begehung solcher Straftaten eingerichtet oder bestellt werden, in Betracht. (T2) Beisatz: Hier verneint bei (Versicherungs‑)Betrug unter Bezugnahme auf ein operativ tätiges Unternehmen und Verwendung von Scheinrechnungen, die der Täter als Geschäftsführer dieses Unternehmens erstellt hat. (T3) TE OGH 2018-07-05 12 Os 50/18x Beis wie T1; Beisatz: § 70 Abs 1 Z 1 StGB erfordert nur den Einsatz besonderer Mittel, das heißt deren bloße Verwendung bei der Tat. Ob sie eigens für die Tatbegehung angeschafft wurden, ist nicht relevant. (T4)Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erfordert nur den Einsatz besonderer Mittel, das heißt deren bloße Verwendung bei der Tat. Ob sie eigens für die Tatbegehung angeschafft wurden, ist nicht relevant. (T4) TE OGH 2020-02-27 12 Os 139/19m Vgl TE OGH 2022-07-28 11 Os 59/22v Vgl TE OGH 2022-12-20 11 Os 92/22x Vgl; Beisatz: Hier: Vortäuschung der Pflegebedürftigkeit mittels ua eines Rollators. (T5) TE OGH 2023-03-28 14 Os 143/22v vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2023-12-14 15 Os 130/23s vgl; Beisatz: hier: Der Transport von Fremden verborgen in einem Sattelfahrzeug samt Sattelanhänger erfolgt unter Einsatz eines nicht für den Personentransport vorgesehenen, sondern einen solchen situationsbezogen verdeckenden Fahrzeugs, somit eines besonderen, wiederkehrende Begehung nahelegenden Mittels im Sinn des § 70 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB. (T6)vgl; Beisatz: hier: Der Transport von Fremden verborgen in einem Sattelfahrzeug samt Sattelanhänger erfolgt unter Einsatz eines nicht für den Personentransport vorgesehenen, sondern einen solchen situationsbezogen verdeckenden Fahrzeugs, somit eines besonderen, wiederkehrende Begehung nahelegenden Mittels im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB. (T6) TE OGH 2023-12-14 15 Os 135/23a vgl; Beisatz: Hier: verneint bei Smartphone. (T7) TE OGH 2025-09-09 11 Os 66/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132006
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.