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OGH Rechtssatz RS0132029 (17Os15/17k u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132029 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl17Os15/17k; 17Os2/18z; 14Os61/23m NormStGB §32 Abs3 StGB §313 RechtssatzBegeht ein Beamter eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (§ 313 StGB), kann dieser Umstand ‑ auch wenn von der Strafschärfungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird ‑ im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.Begeht ein Beamter eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (Paragraph 313, StGB), kann dieser Umstand ‑ auch wenn von der Strafschärfungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird ‑ im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2018-04-19 17 Os 15/17k TE OGH 2018-06-25 17 Os 2/18z Auch TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132029

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