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OGH Rechtssatz RS0132093 (7Ob116/17k)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132093 Entscheidungsdatum20.04.2018 Geschäftszahl7Ob116/17k NormAÖSp §64; UGB §414; UGB §439; UGB §662; UGB §663 RechtssatzDie Vereinbarung der Verjährungsfrist des § 64 AÖSp ist eine dem § 662 UGB widersprechende und daher unzulässige Begünstigung des Frächters. Für Schäden im Anwendungsbereich des § 663 Abs 2 Z 2 UGB ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 64 AÖSp zulässig und wirksam.Die Vereinbarung der Verjährungsfrist des Paragraph 64, AÖSp ist eine dem Paragraph 662, UGB widersprechende und daher unzulässige Begünstigung des Frächters. Für Schäden im Anwendungsbereich des Paragraph 663, Absatz 2, Ziffer 2, UGB ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 64, AÖSp zulässig und wirksam.

EntscheidungstexteTE OGH 2018-04-20 7 Ob 116/17k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132093

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.