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36R289/17t

RIS Dokument GerichtLG für ZRS Wien RechtssatznummerRWZ0000208 Entscheidungsdatum25.04.2018 Geschäftszahl36R289/17t NormZPO §10 RechtssatzEine Bevorschussung der dem als Sachwalter für den Betroffenen im Zivilprozess einschreitenden Rechtsanwalt entstehenden Vertretungskosten im Kostenbestimmungsverfahren nach § 10 ZPO ist ausgeschlossen, wenn bei dem von ihm Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO) vorliegen.Eine Bevorschussung der dem als Sachwalter für den Betroffenen im Zivilprozess einschreitenden Rechtsanwalt entstehenden Vertretungskosten im Kostenbestimmungsverfahren nach Paragraph 10, ZPO ist ausgeschlossen, wenn bei dem von ihm Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) vorliegen.

EntscheidungstexteTE LG für ZRS Wien 2018-04-25 36 R 289/17t European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00003:2018:RWZ0000208

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