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OGH Rechtssatz RS0132045 (13Os29/18s)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132045 Entscheidungsdatum09.05.2018 Geschäftszahl13Os29/18s NormStGB §183b Abs1 RechtssatzDer Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 183b Abs 1 StGB verlangt vom Täter die Beseitigung der von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Das Fortsetzen umweltgefährdenden Verhaltens und Ignorieren behördlicher Anordnungen bis zur Beendigung der Gefahr durch natürliche Verrottungsprozesse genügt daher zur Erlangung der Straffreiheit nicht. An der von § 183b Abs 1 StGB zusätzlich geforderten Freiwilligkeit fehlt es, wenn die Maßnahmen verwaltungsbehördlich aufgetragen werden.Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach Paragraph 183 b, Absatz eins, StGB verlangt vom Täter die Beseitigung der von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Das Fortsetzen umweltgefährdenden Verhaltens und Ignorieren behördlicher Anordnungen bis zur Beendigung der Gefahr durch natürliche Verrottungsprozesse genügt daher zur Erlangung der Straffreiheit nicht. An der von Paragraph 183 b, Absatz eins, StGB zusätzlich geforderten Freiwilligkeit fehlt es, wenn die Maßnahmen verwaltungsbehördlich aufgetragen werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2018-05-09 13 Os 29/18s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132045

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