← Österreich

{'item': ['9ObA29/18g', '9ObA13/20g', '8ObA14/22z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132154 Entscheidungsdatum17.05.2018 Geschäftszahl9ObA29/18g; 9ObA13/20g; 8ObA14/22z NormAZG §2 Abs1 Z1; KA-AZG §2 Z1; NÖ L-BG §32 Abs1; Nö LVBG RechtssatzUmkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind immer dann als Arbeitszeit (hier iSd Bestimmungen § 2 Z 1 KA-AZG, § 32 Abs 1 NÖ L-BG, § 14 Abs 1 Nö LVBG) anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt.Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind immer dann als Arbeitszeit (hier iSd Bestimmungen Paragraph 2, Ziffer eins, KA-AZG, Paragraph 32, Absatz eins, NÖ L-BG, Paragraph 14, Absatz eins, Nö LVBG) anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 2018-05-17 9 ObA 29/18g Veröff: SZ 2018/38 TE OGH 2020-05-25 9 ObA 13/20g Vgl; Beisatz: Zeiten, die ein Arbeitnehmer benötigt, um sich im Betrieb die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw wieder abzulegen sowie die allenfalls in diesem Zusammenhang stehende innerbetrieblichen Wegzeiten zwischen dem jeweiligen Umkleideort im Betrieb (zB Umkleideraum, Garderobe) und dem konkreten Arbeitsplatz sind dann als Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG anzusehen, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ein solches Mindestmaß an Intensität der Fremdbestimmung erreicht, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber zu bejahen ist. (T1)Vgl; Beisatz: Zeiten, die ein Arbeitnehmer benötigt, um sich im Betrieb die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw wieder abzulegen sowie die allenfalls in diesem Zusammenhang stehende innerbetrieblichen Wegzeiten zwischen dem jeweiligen Umkleideort im Betrieb (zB Umkleideraum, Garderobe) und dem konkreten Arbeitsplatz sind dann als Arbeitszeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG anzusehen, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ein solches Mindestmaß an Intensität der Fremdbestimmung erreicht, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber zu bejahen ist. (T1) Beisatz: Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, die von ihm vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause an- bzw abzulegen (und damit auf dem Arbeitsweg zu tragen), es dem Arbeitnehmer aber objektiv unzumutbar ist, die Dienstkleidung auch am Arbeitsweg zu tragen. (T2) TE OGH 2022-03-30 8 ObA 14/22z Vgl; Beisatz: Hier: Hingegen keine Abgeltung von Duschzeiten einer diplomierten Gesundheits‑ und Krankenpflegerin, die weder angeordnet noch aus hygienischen Gründen erforderlich waren. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132154

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.