OGH Rechtssatz RS0132091 (10Ob4/18p)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132091 Entscheidungsdatum23.05.2018 Geschäftszahl10Ob4/18p NormZPO §21 Abs1 RechtssatzFehlen die von § 21 Abs 1 ZPO verlangten Informationen über die Lage des Verfahrens in einem als "Streitverkündigung" bezeichneten Schriftsatz, so liegt nicht mehr als eine bloße Information des Dritten über das Vorliegen eines anhängigen Rechtsstreits vor, nicht aber eine gerichtliche Streitverkündigung. Eine solche bloße Information genügt nicht zur Begründung der Bindungswirkung einer den Anforderungen des § 21 Abs 1 ZPO entsprechenden Streitverkündigung.Fehlen die von Paragraph 21, Absatz eins, ZPO verlangten Informationen über die Lage des Verfahrens in einem als "Streitverkündigung" bezeichneten Schriftsatz, so liegt nicht mehr als eine bloße Information des Dritten über das Vorliegen eines anhängigen Rechtsstreits vor, nicht aber eine gerichtliche Streitverkündigung. Eine solche bloße Information genügt nicht zur Begründung der Bindungswirkung einer den Anforderungen des Paragraph 21, Absatz eins, ZPO entsprechenden Streitverkündigung.
EntscheidungstexteTE OGH 2018-05-23 10 Ob 4/18p Veröff: SZ 2018/41 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132091