RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132172 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl2Ob64/18b (2Ob65/18z); 2Ob206/18k; 2Ob99/19a; 2Ob53/19m; 2Ob200/20f; 2Ob19/20p; 2Ob84/21y; 2Ob74/21b; 2Ob33/22z; 2Ob86/22v; 2Ob84/23a; 2Ob129/23v; 2Ob189/23t; 2Ob217/23k; 2Ob42/25b NormAußStrG 2005 §45 AußStrG 2005 §165 AußStrG 2005 §166 AußStrG 2005 §167 AußStrG 2005 §168 AußStrG 2005 §169 GKG §7a RechtssatzBeschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann in gewissen Fällen mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach § 7a GKG stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann in gewissen Fällen mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach Paragraph 7 a, GKG stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar. EntscheidungstexteTE OGH 2018-06-26 2 Ob 64/18b Veröff: SZ 2018/52 TE OGH 2018-11-29 2 Ob 206/18k Auch TE OGH 2019-07-25 2 Ob 99/19a Vgl TE OGH 2020-04-30 2 Ob 53/19m vgl; Beisatz: Hier: Beschluss über nach Errichtung des Inventars gestellten Antrag auf Aufnahme bestimmter Sachen in das Inventar. (T1) Anm: Veröff: SZ 2020/41Anmerkung, Veröff: SZ 2020/41 TE OGH 2020-11-27 2 Ob 200/20f Vgl TE OGH 2020-12-18 2 Ob 19/20p Vgl; Beisatz: Anfechtbare Beschlüsse des Verlassenschaftsgerichts können erst aufgrund von Anträgen ergehen, die nach Errichtung des Inventars gestellt werden. (T2) TE OGH 2021-05-26 2 Ob 84/21y Vgl TE OGH 2021-04-29 2 Ob 74/21b TE OGH 2022-03-16 2 Ob 33/22z Beis wie T2 TE OGH 2022-05-30 2 Ob 86/22v Vgl TE OGH 2023-06-27 2 Ob 84/23a TE OGH 2023-07-25 2 Ob 129/23v TE OGH 2023-10-25 2 Ob 189/23t TE OGH 2023-11-21 2 Ob 217/23k Beisatz wie T2: Hier: Dies gilt auch für Beschlüsse über Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG bzw § 7a GKG, die zwar nach Errichtung eines "vorläufigen", aber vor Errichtung des "endgültigen" Inventars gestellt werden. (T3)Beisatz wie T2: Hier: Dies gilt auch für Beschlüsse über Anträge nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG bzw Paragraph 7 a, GKG, die zwar nach Errichtung eines "vorläufigen", aber vor Errichtung des "endgültigen" Inventars gestellt werden. (T3) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 42/25b Beisatz: Hier: Einantwortung vor der Zustellung des Inventars an einen Pflichtteilsberechtigten. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132172
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.