RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132126 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl6Ob72/18h; 8Ob2/25i NormAußStrG 2005 §25 Abs2 Z1 RechtssatzDie in § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG genannten Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens müssen kumulativ vorliegen. Damit eine Unterbrechung zulässig ist, müsste die selbständige Beurteilung der präjudiziellen Vorfrage im Außerstreitverfahren einen erheblichen Verfahrensaufwand (etwa durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ins Ausland und dergleichen) erfordern; ist dies nicht der Fall, ist eine Unterbrechung untunlich bzw unzweckmäßig. Ist die Lösung der Vorfrage umgekehrt im Außerstreitverfahren mit normalem Aufwand möglich, darf das Verfahren nicht unterbrochen werden; es ist vielmehr weiterzuführen. Mit der Unterbrechung darf auch keine unzumutbare Verfahrensverzögerung verbunden sein; dieses Kriterium wird regelmäßig gegen die Unterbrechung von Rechtsfürsorge-, aber auch von Obsorge- und Kontaktregelungsverfahren oder von Kindesunterhalts-verfahren sprechen. Als Kriterien für die Unterbrechung sind Tunlichkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit heranzuziehen. Ob das Gericht das Verfahren außer Streitsachen unterbricht oder nicht, ist fakultativ; dies bedeutet aber nicht freies Ermessen, sondern Berücksichtigung der genannten Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG.Die in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG genannten Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens müssen kumulativ vorliegen. Damit eine Unterbrechung zulässig ist, müsste die selbständige Beurteilung der präjudiziellen Vorfrage im Außerstreitverfahren einen erheblichen Verfahrensaufwand (etwa durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ins Ausland und dergleichen) erfordern; ist dies nicht der Fall, ist eine Unterbrechung untunlich bzw unzweckmäßig. Ist die Lösung der Vorfrage umgekehrt im Außerstreitverfahren mit normalem Aufwand möglich, darf das Verfahren nicht unterbrochen werden; es ist vielmehr weiterzuführen. Mit der Unterbrechung darf auch keine unzumutbare Verfahrensverzögerung verbunden sein; dieses Kriterium wird regelmäßig gegen die Unterbrechung von Rechtsfürsorge-, aber auch von Obsorge- und Kontaktregelungsverfahren oder von Kindesunterhalts-verfahren sprechen. Als Kriterien für die Unterbrechung sind Tunlichkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit heranzuziehen. Ob das Gericht das Verfahren außer Streitsachen unterbricht oder nicht, ist fakultativ; dies bedeutet aber nicht freies Ermessen, sondern Berücksichtigung der genannten Vorgaben des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG. EntscheidungstexteTE OGH 2018-06-28 6 Ob 72/18h Beisatz: Hier: In einem Verfahren auf Abberufung von Stiftungsvorständen (§ 27 Abs 2 PSG) sind die genannten Voraussetzungen besonders eng zu verstehen. Es müssen ganz besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unterbrechung rechtfertigen. (T1); Veröff: SZ 2018/54Beisatz: Hier: In einem Verfahren auf Abberufung von Stiftungsvorständen (Paragraph 27, Absatz 2, PSG) sind die genannten Voraussetzungen besonders eng zu verstehen. Es müssen ganz besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unterbrechung rechtfertigen. (T1); Veröff: SZ 2018/54 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 2/25i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132126
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