RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132207 Entscheidungsdatum12.07.2018 Geschäftszahl16Ok1/18k (16Ok2/18g); 16Ok4/20d NormKartG §26 RechtssatzNach neuerer Rechtsprechung ist im Kartellverfahren eine enge, am konkreten missbräuchlichen Verhalten orientierte Fassung des Unterlassungsgebots angebracht, weil kartellrechtliche Abstellungsaufträge empfindlich in die unternehmerische Handlungsfreiheit eingreifen und Verstöße gegen einen Abstellungsauftrag mit hohen Geldbußen geahndet werden können. Angesichts der nahezu grenzenlosen Vielfalt der einem Unternehmen offenstehenden Verhaltensweisen ist es ausgeschlossen, jede nur denkbare Variante ‑ sei sie auch noch so geringfügig ‑ eines festgestellten missbräuchlichen Verhaltens in den Spruch eines Abstellungsauftrag aufzunehmen und ihn damit „umgehungsfest“ zu fassen. Dem Verpflichteten kann daher nur jenes Verhalten untersagt werden, das er auf dem betroffenen Markt bereits an den Tag gelegt hat. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Gegenstand des Abstellungsauftrags so unbestimmt gefasst wäre, dass der Rechtsstreit in Wahrheit vor die Exekutionsgerichte verlagert wird, die nicht zur Klärung kartellrechtlicher Fragen berufen sind. EntscheidungstexteTE OGH 2018-07-12 16 Ok 1/18k Veröff: SZ 2018/55 TE OGH 2021-02-17 16 Ok 4/20d Beisatz: Hier: Liegt ein abzustellender Missbrauch vor, hat die Abstellung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich unter dem Aspekt des Eigentumsrechtes geschützten Dispositionsbefugnis der Parteien so zu erfolgen, dass jene Effekte ausgeschaltet werden, die die Maßnahme als missbräuchlich erscheinen lassen. Der kartellgerichtliche Abstellungsauftrag hat sich daher gegen ein konkret als Missbrauch marktbeherrschender Stellung beschriebenes Marktverhalten zu richten. Art und Umfang der Abstellungsverfügung bestimmen sich nach dem Marktverhalten, das als Missbrauch marktbeherrschender Stellung qualifiziert wurde. Eingriffe in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit sind auf das zur Erreichung des Normzwecks unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dazu werden in den meisten Fällen Unterlassungsgebote ausreichen. Auch bei diesen muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv geahndet werden kann.Beisatz: Hier: Liegt ein abzustellender Missbrauch vor, hat die Abstellung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich unter dem Aspekt des Eigentumsrechtes geschützten Dispositionsbefugnis der Parteien so zu erfolgen, dass jene Effekte ausgeschaltet werden, die die Maßnahme als missbräuchlich erscheinen lassen. Der kartellgerichtliche Abstellungsauftrag hat sich daher gegen ein konkret als Missbrauch marktbeherrschender Stellung beschriebenes Marktverhalten zu richten. Art und Umfang der Abstellungsverfügung bestimmen sich nach dem Marktverhalten, das als Missbrauch marktbeherrschender Stellung qualifiziert wurde. Eingriffe in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit sind auf das zur Erreichung des Normzwecks unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dazu werden in den meisten Fällen Unterlassungsgebote ausreichen. Auch bei diesen muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO exekutiv geahndet werden kann. Vergleichbar der Fassung von Unterlassungstiteln im Fall einer Verletzung von Eigentum und Besitz (vgl RS0010566) ist auch bei marktmissbräuchlichem Verhalten kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot" zu erlassen. Bei Erfolgseintritt wird nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass das verbotene Verhalten verhindert wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. (T1)Vergleichbar der Fassung von Unterlassungstiteln im Fall einer Verletzung von Eigentum und Besitz vergleiche RS0010566) ist auch bei marktmissbräuchlichem Verhalten kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot" zu erlassen. Bei Erfolgseintritt wird nach Paragraph 355, EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass das verbotene Verhalten verhindert wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132207
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.