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{'item': '4Ob83/18m; 2Ob191/18d; 3Ob74/20h; 4Ob96/22d; 4Ob215/22d; 8Ob77/23s; 1Ob107/23a (1Ob108/23y); 8Ob29/24h; 9Ob4/24i; 7Ob144/24p; 9Ob58/24f; 9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132193 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl4Ob83/18m; 2Ob191/18d; 3Ob74/20h; 4Ob96/22d; 4Ob215/22d; 8Ob77/23s; 1Ob107/23a (1Ob108/23y); 8Ob29/24h; 9Ob4/24i; 7Ob144/24p; 9Ob58/24f; 9Ob45/25w; 4Ob77/25i; 9Ob32/25h; 3Ob134/25i; 3Ob124/25v; 2Ob191/25i; 6Ob202/25m NormABGB §181 RechtssatzEine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen. EntscheidungstexteTE OGH 2018-07-17 4 Ob 83/18m TE OGH 2018-10-30 2 Ob 191/18d Beisatz: Das gilt auch für den Entzug der Obsorge im Teilbereich Vermögensverwaltung. (T1) Beisatz: Ob gelindere Mittel ausreichen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T2) TE OGH 2020-06-26 3 Ob 74/20h TE OGH 2022-05-24 4 Ob 96/22d Vgl; Beisatz: Wenn aus Gründen im Verhalten eines Elternteils sogar das Kontaktrecht eingeschränkt und Besuchsbegleitung angeordnet werden muss, ist dieser Sachverhalt in gleicher Weise als drohendes Gefahrenpotential im Zusammenhang mit der Obsorge zu erachten. (T3) TE OGH 2023-01-31 4 Ob 215/22d Beis wie T2; Beisatz: Denn nur, wenn bei einer im Interesse des Kindes gebotenen Beschränkung der Obsorge die jeweils gelindesten Mittel angewandt werden, wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. (T4) Anm: So bereits 4 Ob 216/19x. (T5)Anmerkung, So bereits 4 Ob 216/19x. (T5) TE OGH 2023-08-29 8 Ob 77/23s vgl; Beisatz: Erziehungsberatung kommt nicht als gelinderes Mittel in Betracht, wenn dessen Anordnung nicht garantiert, dass die Eltern in einer dringenden Frage (hier: Schul- und Kindergartenwahl) rechtzeitig Einvernehmen erzielen. Eine Entscheidung des Gerichtes über den Schul- und Kindergartenort ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T6) TE OGH 2023-08-24 1 Ob 107/23a nur: Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. (T7) Beisatz: Eine Obsorgeentziehung kann nur dann angemessen sein, wenn die Nachteile und Gefahren der Aufrechterhaltung der bisherigen Verhältnisse für das Kindeswohl eindeutig jene übersteigen, die mit dem Wechsel notwendigerweise einhergehen (T8) Anm: So bereits 8 Ob 7/14h.Anmerkung, So bereits 8 Ob 7/14h. TE OGH 2024-03-22 8 Ob 29/24h vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-03-18 9 Ob 4/24i Beisatz wie T8 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 144/24p Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-01-22 9 Ob 58/24f Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Obsorgeentziehung und Fremdunterbringung hinsichtlich eines autistischen Kindes. (T9) TE OGH 2025-05-27 9 Ob 45/25w Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-06-24 4 Ob 77/25i TE OGH 2025-04-29 9 Ob 32/25h Beisatz: Hier: Obsorgeentziehung aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls, der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter sowie ihrer mangelnden Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft nicht korrekturbedürftig. (T10) TE OGH 2025-09-24 3 Ob 134/25i Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-09-24 3 Ob 124/25v Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 191/25i Beisatz: Hier: Weder ausreichend umfassende noch ausreichend aktuelle Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Obsorgeentziehung als ultima ratio. (T11) TE OGH 2026-02-24 6 Ob 202/25m Beisatz: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fordert bei Abnahmen von Kindern aus ihren Familien, dass dieser Eingriff möglichst als vorübergehende Maßnahme zu setzen ist. (T12) Beisatz: Langfristige Unterbringungen bei Pflegeeltern müssen daher entsprechend ausreichend begründet sein. (T13) Anm: EGMR 12. 1. 2023, Bsw 27700/15, Kilic/Österreich, Rz 119Anmerkung, EGMR 12. 1. 2023, Bsw 27700/15, Kilic/Österreich, Rz 119 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132193

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.