RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132157 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl11Ns29/18f; 11Ns35/18p; 11Ns3/19h; 11Os148/18a; 14Ns29/19d; 11Os78/19h (11Os86/19k); 11Os116/19x; 11Ns42/20w; 13Ns87/20b; 15Ns74/20f; 13Os49/21m (13Os50/21h); 12Ns64/21i; 12Os34/23a; 14Os36/23k (14Os37/23g); 14Os95/23m; 15Os159/23f; 13Ns23/24x; 14Ns28/24i; 15Ns46/24v; 14Ns43/24w; 14Ns59/24y; 15Ns56/24i; 11Ns69/24x; 15Ns16/25h; 12Os49/25k; 15Ns25/25g; 13Ns45/25h; 13Ns75/25w; 14Ns1/26x; 15Ns16/26k NormStPO §4 Abs2 StPO §37 Abs3 Rechtssatz
- Die Verbindung zweier Hauptverfahren gemäß § 37 Abs 3 StPO setzt – auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder dem Bezirksgericht – die Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen voraus. Im Fall des § 37 Abs 3 zweiter Halbsatz iVm Abs 2 zweiter Satz StPO zuständigkeitsbegründend zuvorgekommen ist jenes Gericht, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam wurde.
- Die Verbindung zweier Hauptverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO setzt – auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder dem Bezirksgericht – die Rechtswirksamkeit (Paragraph 4, Absatz 2, StPO) beider Anklagen voraus. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 2, zweiter Satz StPO zuständigkeitsbegründend zuvorgekommen ist jenes Gericht, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam wurde.
- Im einzelrichterlichen Verfahren tritt die Rechtswirksamkeit der Anklage mit dem positiven Abschluss einer amtswegigen Vorprüfung des Strafantrags ein. Sie findet dort jedoch – anders als im kollegialgerichtlichen Verfahren – keinen beschlussförmigen Ausdruck, sondern zeigt sich erst im darauf folgenden Akt der Einleitung des Hauptverfahrens.
- Die Einleitung des Hauptverfahrens (§ 4 Abs 2 StPO) geschieht im einzelrichterlichen Verfahren durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§ 450 und § 485 Abs 1 Z 4 StPO). Unter dieser Anordnung wird (keineswegs nur das "Ausschreiben" einer Hauptverhandlung, sondern) jedes Verhalten des Gerichts verstanden, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen (den positiven Ausgang der amtswegigen Vorprüfung) unmissverständlich erkennen lässt. Dies trifft auf jede Entscheidung zu, deren Ergebnis keines nach (im landesgerichtlichen Verfahren:) § 485 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO oder (im bezirksgerichtlichen Verfahren:) § 450 erster Satz StPO (beschlussförmiger Ausspruch sachlicher Unzuständigkeit), § 451 Abs 2 StPO (beschlussförmige Verfahrenseinstellung) oder § 38 StPO (Wahrnehmung eigener Unzuständigkeit nach § 36 Abs 3, Abs 5; § 37 Abs 1, Abs 2 StPO) ist, also jeder contrarius actus dazu.
- Die Einleitung des Hauptverfahrens (Paragraph 4, Absatz 2, StPO) geschieht im einzelrichterlichen Verfahren durch die Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 450 und Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Unter dieser Anordnung wird (keineswegs nur das "Ausschreiben" einer Hauptverhandlung, sondern) jedes Verhalten des Gerichts verstanden, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen (den positiven Ausgang der amtswegigen Vorprüfung) unmissverständlich erkennen lässt. Dies trifft auf jede Entscheidung zu, deren Ergebnis keines nach (im landesgerichtlichen Verfahren:) Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, StPO oder (im bezirksgerichtlichen Verfahren:) Paragraph 450, erster Satz StPO (beschlussförmiger Ausspruch sachlicher Unzuständigkeit), Paragraph 451, Absatz 2, StPO (beschlussförmige Verfahrenseinstellung) oder Paragraph 38, StPO (Wahrnehmung eigener Unzuständigkeit nach Paragraph 36, Absatz 3,, Absatz 5,; Paragraph 37, Absatz eins,, Absatz 2, StPO) ist, also jeder contrarius actus dazu.
- Bei der amtswegigen Vorprüfung des Strafantrags (noch) außer Betracht zu bleiben hat die Anhängigkeit eines im Sinn des § 37 Abs 3 StPO konnexen Hauptverfahrens bei (irgend-)einem Gericht. Vielmehr hat sich die Vorprüfung – isoliert – auf jenes (Haupt-)Verfahren zu beziehen, das durch die Einbringung dieses (einen) Strafantrags begonnen hat.
- Bei der amtswegigen Vorprüfung des Strafantrags (noch) außer Betracht zu bleiben hat die Anhängigkeit eines im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, StPO konnexen Hauptverfahrens bei (irgend-)einem Gericht. Vielmehr hat sich die Vorprüfung – isoliert – auf jenes (Haupt-)Verfahren zu beziehen, das durch die Einbringung dieses (einen) Strafantrags begonnen hat. EntscheidungstexteTE OGH 2018-07-19 11 Ns 29/18f Beisatz: Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist von Rechtswirksamkeit eines Strafantrags (sofern sie bei ein und demselben Gericht eingebracht wurden: beider Strafanträge) bereits dann auszugehen, wenn das damit angerufene Bezirksgericht die Verbindung des Verfahrens über diesen Strafantrag mit jenem über den anderen Strafantrag verfügt, ohne das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen infrage zu stellen. Ebenso ist Rechtswirksamkeit eines Strafantrags anzunehmen, wenn das damit angerufene Bezirksgericht „sein“ Verfahren – iSd § 37 Abs 3 StPO – einem anderen Gericht zur Verbindung mit einem dort anhängigen Hauptverfahren überweist. (T1)Beisatz: Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist von Rechtswirksamkeit eines Strafantrags (sofern sie bei ein und demselben Gericht eingebracht wurden: beider Strafanträge) bereits dann auszugehen, wenn das damit angerufene Bezirksgericht die Verbindung des Verfahrens über diesen Strafantrag mit jenem über den anderen Strafantrag verfügt, ohne das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen infrage zu stellen. Ebenso ist Rechtswirksamkeit eines Strafantrags anzunehmen, wenn das damit angerufene Bezirksgericht „sein“ Verfahren – iSd Paragraph 37, Absatz 3, StPO – einem anderen Gericht zur Verbindung mit einem dort anhängigen Hauptverfahren überweist. (T1) TE OGH 2018-07-19 11 Ns 35/18p Beis wie T1 TE OGH 2019-02-26 11 Ns 3/19h Beisatz: Die Anordnung der Hauptverhandlung (§ 450 StPO) kann darin bestehen, dass das Bezirksgericht die Hauptverhandlung (erstmalig) „ausschreibt“ (vgl § 221 Abs 1 StPO). Werden aber – ohne dass zunächst die Hauptverhandlung „ausgeschrieben“ wird – sonstige Verfügungen getroffen oder Beschlüsse gefasst, die das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht infrage stellen, ist bereits die erste solche Entscheidung des Gerichts als „Anordnung“ der Hauptverhandlung aufzufassen. (T2)Beisatz: Die Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 450, StPO) kann darin bestehen, dass das Bezirksgericht die Hauptverhandlung (erstmalig) „ausschreibt“ vergleiche Paragraph 221, Absatz eins, StPO). Werden aber – ohne dass zunächst die Hauptverhandlung „ausgeschrieben“ wird – sonstige Verfügungen getroffen oder Beschlüsse gefasst, die das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht infrage stellen, ist bereits die erste solche Entscheidung des Gerichts als „Anordnung“ der Hauptverhandlung aufzufassen. (T2) Beisatz: Hier: Eintragung der Akten in den Geschäftskalender zu dem Zweck, den Eintritt der Rechtskraft eines in einem anderen Verfahren ergangenen Urteil zu überwachen. (T3) TE OGH 2019-01-29 11 Os 148/18a Beis wie T1 TE OGH 2019-05-21 14 Ns 29/19d Beis wie T1 TE OGH 2019-06-25 11 Os 78/19h Vgl TE OGH 2019-10-08 11 Os 116/19x Vgl; Beisatz: Abweichend von §§ 450 und 485 Abs 1 StPO versteht § 491 Abs 8 StPO unter Anordnung der Hauptverhandlung nur die "Ausschreibung". (T4)Vgl; Beisatz: Abweichend von Paragraphen 450 und 485 Absatz eins, StPO versteht Paragraph 491, Absatz 8, StPO unter Anordnung der Hauptverhandlung nur die "Ausschreibung". (T4) TE OGH 2020-08-03 11 Ns 42/20w Beisatz: Zur ‑ jedenfalls gebotenen ‑ Zustellung des Strafantrags an den Angeklagten. (T5) Beisatz: Gemäß § 484 zweiter Satz StPO „hat“ der Einzelrichter des Landesgerichts den bei ihm eingebrachten (§ 210 Abs 2 StPO) Strafantrag dem Angeklagten „unverzüglich zuzustellen“ (vgl § 71 Abs 4 erster Satz StPO für das Verfahren über eine Privatanklage und § 451 Abs 1 letzter Halbsatz StPO für das Verfahren vor dem Bezirksgericht). Dieser Gesetzesbefehl gilt unabhängig von einer (idR gleichzeitigen) Vorgangsweise nach § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 oder Z 4 StPO. Die betreffende Verfügung ist daher ‑ für sich allein genommen – nicht schon als Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) aufzufassen. (T6)Beisatz: Gemäß Paragraph 484, zweiter Satz StPO „hat“ der Einzelrichter des Landesgerichts den bei ihm eingebrachten (Paragraph 210, Absatz 2, StPO) Strafantrag dem Angeklagten „unverzüglich zuzustellen“ vergleiche Paragraph 71, Absatz 4, erster Satz StPO für das Verfahren über eine Privatanklage und Paragraph 451, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO für das Verfahren vor dem Bezirksgericht). Dieser Gesetzesbefehl gilt unabhängig von einer (idR gleichzeitigen) Vorgangsweise nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Ziffer 4, StPO. Die betreffende Verfügung ist daher ‑ für sich allein genommen – nicht schon als Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) aufzufassen. (T6) TE OGH 2020-11-18 13 Ns 87/20b Vgl TE OGH 2021-01-14 15 Ns 74/20f Vgl TE OGH 2021-07-14 13 Os 49/21m Vgl TE OGH 2021-10-22 12 Ns 64/21i Vgl TE OGH 2023-04-26 12 Os 34/23a vgl TE OGH 2023-05-23 14 Os 36/23k vgl TE OGH 2023-10-24 14 Os 95/23m vgl TE OGH 2024-01-31 15 Os 159/23f vgl TE OGH 2024-05-22 13 Ns 23/24x vgl TE OGH 2024-06-19 14 Ns 28/24i vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-07-17 15 Ns 46/24v vgl; Beisatz: hier: Rechtswirksamkeit des Strafantrags infolge Anordnung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter des Landesgerichts. (T7) TE OGH 2024-07-31 14 Ns 43/24w vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-10-21 14 Ns 59/24y vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-09-04 15 Ns 56/24i vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: hier: Durch die Verfügung der Zustellung einer Note an den Beschuldigten, wonach "ein Verhandlungstermin gesondert bekanntgegeben" werde, unmissverständlich dokumentierte Prüfung des Strafantrags gem § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO. (T8)Beisatz: hier: Durch die Verfügung der Zustellung einer Note an den Beschuldigten, wonach "ein Verhandlungstermin gesondert bekanntgegeben" werde, unmissverständlich dokumentierte Prüfung des Strafantrags gem Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO. (T8) TE OGH 2024-11-26 11 Ns 69/24x vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-05-14 15 Ns 16/25h vgl; Beisatz wie T1: Hier nur: Rechtswirksamkeit des Strafantrags infolge Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts. (T9) TE OGH 2025-06-11 12 Os 49/25k vgl TE OGH 2025-06-04 15 Ns 25/25g vgl TE OGH 2025-09-24 13 Ns 45/25h vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-01-07 13 Ns 75/25w vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2026-02-19 14 Ns 1/26x vgl TE OGH 2026-03-25 15 Ns 16/26k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132157