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{'item': '8Ob9/18h; 8ObA17/20p; 8ObA32/20v; 8Ob73/22a; 2Ob95/25x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132530 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl8Ob9/18h; 8ObA17/20p; 8ObA32/20v; 8Ob73/22a; 2Ob95/25x NormJN §45 RechtssatzDie Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Mit der Frage der Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG sind - im Gegensatz zur Abgrenzung zwischen einer der allgemeinen Gerichtsbarkeit und einer der handelsrechtlichen Kausalgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtssache - wesentliche verfahrensrechtliche Konsequenzen verknüpft. Solche Fälle sind daher - in Abweichung zur Rechtssatzlinie RS0046314 - nicht von der nur die Frage der Zuständigkeit betreffenden Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach § 37 ASGG möglich.Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach Paragraph 38, ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Mit der Frage der Gerichtsbesetzung nach Paragraph 37, ASGG sind - im Gegensatz zur Abgrenzung zwischen einer der allgemeinen Gerichtsbarkeit und einer der handelsrechtlichen Kausalgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtssache - wesentliche verfahrensrechtliche Konsequenzen verknüpft. Solche Fälle sind daher - in Abweichung zur Rechtssatzlinie RS0046314 - nicht von der nur die Frage der Zuständigkeit betreffenden Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach Paragraph 37, ASGG möglich. EntscheidungstexteTE OGH 2018-10-24 8 Ob 9/18h Veröff: SZ 2018/84 TE OGH 2020-04-24 8 ObA 17/20p Vgl; Beisatz: Hier: LG Klagenfurt als ASG verwarf die Einrede, es wäre das BG Graz-West zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu § 37 ASGG als zulässig. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: LG Klagenfurt als ASG verwarf die Einrede, es wäre das BG Graz-West zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu Paragraph 37, ASGG als zulässig. (T1) TE OGH 2020-04-24 8 ObA 32/20v Vgl; Beisatz: Hier: ASG Wien verwarf die Einrede, es wäre das HG Wien zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu § 37 ASGG als zulässig. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: ASG Wien verwarf die Einrede, es wäre das HG Wien zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu Paragraph 37, ASGG als zulässig. (T2) TE OGH 2022-12-16 8 Ob 73/22a Vgl aber; Beisatz: Hier: Die im Rahmen der Abgrenzung der Anwendung des ASGG herangezogenen Wertungen (8 Ob 9/18h) können schon wegen der besonderen Bedeutung von Raschheit und Rechtsmittelbeschränkungen in einem Gesamtvollstreckungsverfahren so nicht übertragen werden. (T3) TE OGH 2025-07-29 2 Ob 95/25x Beisatz: Hier: Die Klägerin begehrt Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aufgrund eines Arbeitsunfalles, den die Beklagte durch einen Verstoß ihrer Verkehrssicherungspflichten (Offenlassen eines Schachtes) verursacht habe. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132530

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.