RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132478 Entscheidungsdatum30.10.2018 Geschäftszahl9Ob7/18x NormABGB §1319; ForstG §176 Abs2 RechtssatzNach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 176 Abs 2 ForstG ist davon auszugehen, dass der Waldeigentümer, vorbehaltlich des Abs 4 oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, nicht nur von der Pflicht zur Abwehr solcher Schäden abseits von öffentlichen Straßen und Wegen befreit ist, die sich im Wald ereignen, sondern allgemein solcher Schäden, die durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. In diesem Ausmaß verdrängt die Sonderregel des § 176 Abs 2 ForstG die allgemeine Deliktshaftung nach den §§ 1295 ff ABGB. Auch § 1319 ABGB als Haftungsgrundlage kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, da im Anwendungsbereich des ForstG die Haftungsbeschränkung nach § 176 der Anwendung des § 1319 ABGB vorgeht und den Halter von Bäumen in einem Wald iSd § 1a ForstG entlastet. Das bloße Bestehenlassen einer Gefahr ist im Hinblick auf § 176 ForstG nur dann haftungsbegründend, wenn die Gefahr nicht zu den natürlichen Gefahren des Waldes zählt. Eine Haftung wurde danach nur bei Schaffung einer Gefahrenquelle, die nicht im Zusammenhang mit dem Wald und seiner Bewirtschaftung steht oder bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart für das dadurch begünstigte Naturwirken bejaht, während der Waldeigentümer vorbehaltlich Abs 4 sonst gerade keine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr hat.Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Paragraph 176, Absatz 2, ForstG ist davon auszugehen, dass der Waldeigentümer, vorbehaltlich des Absatz 4, oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, nicht nur von der Pflicht zur Abwehr solcher Schäden abseits von öffentlichen Straßen und Wegen befreit ist, die sich im Wald ereignen, sondern allgemein solcher Schäden, die durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. In diesem Ausmaß verdrängt die Sonderregel des Paragraph 176, Absatz 2, ForstG die allgemeine Deliktshaftung nach den Paragraphen 1295, ff ABGB. Auch Paragraph 1319, ABGB als Haftungsgrundlage kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, da im Anwendungsbereich des ForstG die Haftungsbeschränkung nach Paragraph 176, der Anwendung des Paragraph 1319, ABGB vorgeht und den Halter von Bäumen in einem Wald iSd Paragraph eins a, ForstG entlastet. Das bloße Bestehenlassen einer Gefahr ist im Hinblick auf Paragraph 176, ForstG nur dann haftungsbegründend, wenn die Gefahr nicht zu den natürlichen Gefahren des Waldes zählt. Eine Haftung wurde danach nur bei Schaffung einer Gefahrenquelle, die nicht im Zusammenhang mit dem Wald und seiner Bewirtschaftung steht oder bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart für das dadurch begünstigte Naturwirken bejaht, während der Waldeigentümer vorbehaltlich Absatz 4, sonst gerade keine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr hat. EntscheidungstexteTE OGH 2018-10-30 9 Ob 7/18x Veröff: SZ 2018/90 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132478
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.