OGH Rechtssatz RS0132767 (9ObA72/18f)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132767 Entscheidungsdatum30.10.2018 Geschäftszahl9ObA72/18f NormArbVG §115 Abs1; ArbVG §116 RechtssatzDie Ausübung der Betriebsratstätigkeit hat unentgeltlich zu erfolgen. Eine gesonderte (über die Lohnfortzahlung für eine erforderliche Freistellung hinausgehende) Entlohnung für die Betriebsratstätigkeit ist weder vorgesehen noch gewollt. Da eine Mandatsausübung nicht stets außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, gewährt § 116 ArbVG einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Freistellung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit, wenn und soweit dies für die Erfüllung der Obliegenheiten erforderlich ist. Einen Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Mandatstätigkeiten sieht das ArbVG jedoch nicht vor.Die Ausübung der Betriebsratstätigkeit hat unentgeltlich zu erfolgen. Eine gesonderte (über die Lohnfortzahlung für eine erforderliche Freistellung hinausgehende) Entlohnung für die Betriebsratstätigkeit ist weder vorgesehen noch gewollt. Da eine Mandatsausübung nicht stets außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, gewährt Paragraph 116, ArbVG einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Freistellung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit, wenn und soweit dies für die Erfüllung der Obliegenheiten erforderlich ist. Einen Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Mandatstätigkeiten sieht das ArbVG jedoch nicht vor.
EntscheidungstexteTE OGH 2018-10-30 9 ObA 72/18f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132767