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10ObS109/18d; 10ObS101/19d; 10ObS115/19p; 10ObS147/19v; 10ObS113/19v; 10ObS29/20t; 10ObS148/19s; 10ObS177/19f; 10ObS69/20z; 10ObS134/21k; 10ObS82/21p;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132377 Entscheidungsdatum22.08.2023 Geschäftszahl10ObS109/18d; 10ObS101/19d; 10ObS115/19p; 10ObS147/19v; 10ObS113/19v; 10ObS29/20t; 10ObS148/19s; 10ObS177/19f; 10ObS69/20z; 10ObS134/21k; 10ObS82/21p; 10ObS161/21f; 10ObS60/22d; 10ObS109/22k; 10ObS98/23v NormFamZeitbG §2 Abs3 FamZeitbG §2 Abs3a RechtssatzWährend des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind nach der Geburt hat der Vater wegen Fehlens eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind keinen Anspruch auf Familienzeitbonus. EntscheidungstexteTE OGH 2018-11-20 10 ObS 109/18d TE OGH 2019-07-30 10 ObS 101/19d Beisatz: Auch bei Aufenthalt des Vaters im Krankenhaus in einem Familienzimmer. (T1) TE OGH 2019-09-13 10 ObS 115/19p TE OGH 2020-01-21 10 ObS 147/19v vgl; Beisatz: Zu einem stationären Krankenhausaufenthalt nur der Mutter siehe 10 ObS 147/19v. (T2) Anm: Veröff: SZ 2020/2Anmerkung, Veröff: SZ 2020/2 TE OGH 2020-01-21 10 ObS 113/19v Beisatz: Vor Einfügung des § 2 Abs 3a FamZeitbG mit BGBl I 2019/

  1. (T3)Beisatz: Vor Einfügung des Paragraph 2, Absatz 3 a, FamZeitbG mit BGBl römisch eins 2019/
  2. (T3) TE OGH 2020-04-16 10 ObS 29/20t Beisatz: Hier: Stationärer Aufenthalt von Mutter und Kind, der durch eine Erkrankung der Mutter medizinisch indiziert war. (T4) TE OGH 2020-04-16 10 ObS 148/19s TE OGH 2020-05-26 10 ObS 177/19f Beis wie T1 TE OGH 2020-07-28 10 ObS 69/20z Beisatz: Hier: Ambulante Geburt. (T5) TE OGH 2021-09-13 10 ObS 134/21k Vgl aber; Beisatz: Ein medizinisch indizierter Krankenhausaufenthalt des Kindes iSd § 2 Abs 3a FamZeitbG steht dem Vorliegen einer Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG nicht entgegen. Ein Krankenhausaufenthalt ist „medizinisch indiziert“, wenn er aus medizinischen Gründen notwendig ist. Ist die medizinische Indikation gegeben, verlangt das Gesetz darüber hinaus weder eine bestimmte (Mindest-)Dauer des im Einzelfall erforderlichen Krankenhausaufenthalts, noch, dass vor Beginn eines medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts bereits eine drei- bis fünftägige „übliche Verweildauer“ im Krankenhaus nach einer Geburt verstrichen wäre. (T6)Vgl aber; Beisatz: Ein medizinisch indizierter Krankenhausaufenthalt des Kindes iSd Paragraph 2, Absatz 3 a, FamZeitbG steht dem Vorliegen einer Familienzeit iSd Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG nicht entgegen. Ein Krankenhausaufenthalt ist „medizinisch indiziert“, wenn er aus medizinischen Gründen notwendig ist. Ist die medizinische Indikation gegeben, verlangt das Gesetz darüber hinaus weder eine bestimmte (Mindest-)Dauer des im Einzelfall erforderlichen Krankenhausaufenthalts, noch, dass vor Beginn eines medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts bereits eine drei- bis fünftägige „übliche Verweildauer“ im Krankenhaus nach einer Geburt verstrichen wäre. (T6) TE OGH 2022-01-25 10 ObS 82/21p Vgl aber; Beisatz: Hier: § 2 Abs 3a FamZeitbG. (T7); Beisatz: Die Annahme eines gemeinsamen Haushalts setzt im Fall eines medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts und Pflege des Kindes durch die Eltern im Mindestausmaß von jeweils durchschnittlich vier Stunden täglich die vorherige tatsächliche Aufnahme der Wohngemeinschaft mit dem Kind an der Familienwohnadresse (durch Entlassung des Kindes aus dem Geburtskrankenhaus) nicht voraus. (T8); Beisatz: So bereits 10 ObS 134/21k. (T9)Vgl aber; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz 3 a, FamZeitbG. (T7); Beisatz: Die Annahme eines gemeinsamen Haushalts setzt im Fall eines medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts und Pflege des Kindes durch die Eltern im Mindestausmaß von jeweils durchschnittlich vier Stunden täglich die vorherige tatsächliche Aufnahme der Wohngemeinschaft mit dem Kind an der Familienwohnadresse (durch Entlassung des Kindes aus dem Geburtskrankenhaus) nicht voraus. (T8); Beisatz: So bereits 10 ObS 134/21k. (T9) TE OGH 2022-03-29 10 ObS 161/21f Gegenteilig; Beisatz: Hier: Unterbricht der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und fehlt es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG, so besteht (nur) für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus. (T10)Gegenteilig; Beisatz: Hier: Unterbricht der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und fehlt es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, FamZeitbG, so besteht (nur) für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus. (T10) Anm.: Siehe RS 133955 (T11)Anmerkung, Siehe RS 133955 (T11) TE OGH 2022-07-28 10 ObS 60/22d Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2022-09-13 10 ObS 109/22k Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Kein Fall des § 2 Abs 3a FamZeitbG, weil der Vater aufgrund der pandemiebedingten Besuchsbeschränkungen im Krankenhaus das Kind nicht zumindest durchschnittlich vier Stunden täglich persönlich gepflegt und betreut hat. (T12)Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Kein Fall des Paragraph 2, Absatz 3 a, FamZeitbG, weil der Vater aufgrund der pandemiebedingten Besuchsbeschränkungen im Krankenhaus das Kind nicht zumindest durchschnittlich vier Stunden täglich persönlich gepflegt und betreut hat. (T12) TE OGH 2023-08-22 10 ObS 98/23v gegenteilig; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132377

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