OGH Rechtssatz RS0132391 (15Os128/18i u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132391 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl15Os128/18i; 14Os40/24z NormStGB §8 StGB §3 Rechtssatz§ 8 StGB unterscheidet hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht nach den Gründen des Tatsachenirrtums und schließt die Vorsatzstrafbarkeit auch bei einem auf sthenischen Affekt beruhenden Irrtum aus.Paragraph 8, StGB unterscheidet hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht nach den Gründen des Tatsachenirrtums und schließt die Vorsatzstrafbarkeit auch bei einem auf sthenischen Affekt beruhenden Irrtum aus.
EntscheidungstexteTE OGH 2018-11-21 15 Os 128/18i TE OGH 2024-10-08 14 Os 40/24z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132391