OGH Rechtssatz RS0132528 (8Ob164/18b u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132528 Entscheidungsdatum12.09.2023 Geschäftszahl8Ob164/18b; 6Ob143/19a; 4Ob123/23a NormABGB §243 Abs3 RechtssatzDie Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach § 243 Abs 3 ABGB (idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach Paragraph 243, Absatz 3, ABGB in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 2018-12-19 8 Ob 164/18b TE OGH 2019-09-24 6 Ob 143/19a Vgl; Beisatz: Hier: Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung wird aber nicht dargetan, dass die hier erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Erwachsenenvertreter für die Vertretung des Betroffenen in (sämtlichen) Verfahren für den Vertreter unzumutbar wäre. (T1) TE OGH 2023-09-12 4 Ob 123/23a vgl; Beisatz: Bereits teilweise überlappende Wirkungsbereiche stehen der Bestellung eines weiteren Erwachsenenvertreters entgegen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132528