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{'item': ['10ObS66/18f', '10ObS92/18d', '10ObS9/19z', '10ObS18/19y', '10ObS139/19t', '10ObS157/19i', '10ObS35/20z', '10ObS54/20v', '10ObS41/20g', '10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132457 Entscheidungsdatum19.12.2018 Geschäftszahl10ObS66/18f; 10ObS92/18d; 10ObS9/19z; 10ObS18/19y; 10ObS139/19t; 10ObS157/19i; 10ObS35/20z; 10ObS54/20v; 10ObS41/20g; 10ObS64/20i; 10ObS38/20s; 10ObS36/20x; 10ObS12/21v; 10ObS46/21v; 10ObS131/21v NormVerordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art3 Abs1; Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art11 Abs3Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art3 Abs1; Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art11 Abs3 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist das österreichische Rehabilitationsgeld nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
  3. Ist das österreichische Rehabilitationsgeld nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – als Leistung bei Krankheit nach Art 3 Abs 1 lit a der Verordnung oder – als Leistung bei Krankheit nach Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung oder – als Leistung bei Invalidität nach Art 3 Abs 1 lit c der Verordnung oder – als Leistung bei Invalidität nach Artikel 3, Absatz eins, Litera c, der Verordnung oder – als Leistung bei Arbeitslosigkeit nach Art 3 Abs 1 lit h der Verordnung– als Leistung bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Verordnung zu qualifizieren?
  5. Ist die Verordnung (EG) 883/2004 im Licht des Primärrechts dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat als ehemaliger Wohnstaat und Beschäftigungsstaat verpflichtet ist, Leistungen wie das österreichische Rehabilitationsgeld an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen, wenn diese Person den Großteil der Versicherungszeiten aus den Zweigen Krankheit und Pension als Beschäftigte in diesem anderen Mitgliedstaat (zeitlich nach der vor Jahren stattgefundenen Verlegung des Wohnsitzes dorthin) erworben hat und seitdem keine Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung des ehemaligen Wohn- und Beschäftigungsstaats bezogen hat?
  6. Ist die Verordnung (EG) 883 aus 2004, im Licht des Primärrechts dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat als ehemaliger Wohnstaat und Beschäftigungsstaat verpflichtet ist, Leistungen wie das österreichische Rehabilitationsgeld an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen, wenn diese Person den Großteil der Versicherungszeiten aus den Zweigen Krankheit und Pension als Beschäftigte in diesem anderen Mitgliedstaat (zeitlich nach der vor Jahren stattgefundenen Verlegung des Wohnsitzes dorthin) erworben hat und seitdem keine Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung des ehemaligen Wohn- und Beschäftigungsstaats bezogen hat? EntscheidungstexteTE OGH 2018-12-19 10 ObS 66/18f Bem: EuGH C‑135/19, Pensionsversicherungsanstalt. (T1) TE OGH 2018-12-19 10 ObS 92/18d TE OGH 2019-02-19 10 ObS 9/19z TE OGH 2019-03-26 10 ObS 18/19y TE OGH 2019-10-15 10 ObS 139/19t TE OGH 2019-11-19 10 ObS 157/19i TE OGH 2020-05-26 10 ObS 35/20z Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom
  7. März 2020, C-135/19, Pensionsversicherungsanstalt wie folgt beantwortet: „
  8. Eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rehabilitationsgeld stellt eine Leistung bei Krankheit iSd Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Mai 2012 geänderten Fassung dar.„
  11. Eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rehabilitationsgeld stellt eine Leistung bei Krankheit iSd Artikel 3, Absatz eins, Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Mai 2012 geänderten Fassung dar.
  14. Die Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer Situation nicht entgegensteht, in der einer Person, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht mehr sozialversichert ist, nachdem sie dort ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, in dem sie gearbeitet und den größten Teil ihrer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaats die Gewährung einer Leistung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rehabilitationsgelds versagt wird, da diese Person nicht den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegt, sondern den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz hat.“ (T2)
  15. Die Verordnung Nr. 883 aus 2004, in der durch die Verordnung Nr. 465 aus 2012, geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer Situation nicht entgegensteht, in der einer Person, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht mehr sozialversichert ist, nachdem sie dort ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, in dem sie gearbeitet und den größten Teil ihrer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaats die Gewährung einer Leistung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rehabilitationsgelds versagt wird, da diese Person nicht den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegt, sondern den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz hat.“ (T2) TE OGH 2020-07-28 10 ObS 54/20v TE OGH 2020-07-28 10 ObS 41/20g TE OGH 2020-09-01 10 ObS 64/20i Beis wie T2 TE OGH 2020-09-01 10 ObS 38/20s Beis wie T2 TE OGH 2020-10-13 10 ObS 36/20x Beis wie T2 TE OGH 2021-03-30 10 ObS 12/21v Beis wie T2 TE OGH 2021-03-30 10 ObS 46/21v Beis wie T2 TE OGH 2021-10-19 10 ObS 131/21v Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132457

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.