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{'item': '10ObS89/18p; 10ObS84/20f; 10ObS64/22t; 10ObS51/22f; 10ObS120/23d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132473 Entscheidungsdatum19.12.2023 Geschäftszahl10ObS89/18p; 10ObS84/20f; 10ObS64/22t; 10ObS51/22f; 10ObS120/23d NormSchwerarbeitsV §1 Abs1 SchwerarbeitsV §4 RechtssatzBei überschneidender Ausübung mehrerer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten sind für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats im Sinn des § 4 SchwerarbeitsV nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen, die (für sich) besonders belastende Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV sind.Bei überschneidender Ausübung mehrerer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten sind für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats im Sinn des Paragraph 4, SchwerarbeitsV nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen, die (für sich) besonders belastende Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchwerarbeitsV sind. EntscheidungstexteTE OGH 2018-12-19 10 ObS 89/18p Veröff: SZ 2018/109 TE OGH 2020-09-01 10 ObS 84/20f TE OGH 2022-07-28 10 ObS 64/22t Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 2022-09-13 10 ObS 51/22f Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: Alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen (an einem Arbeitstag) sind der Prüfung zugrunde zu legen, ob dadurch einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV (an diesem Tag) erfüllt ist. Eine „tatbestandsübergreifende“ Kombination der jeweiligen Ziffern des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV ist weiterhin nicht möglich; die Kumulierung von Tätigkeiten innerhalb einzelner Ziffern wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. (T1)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: Alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen (an einem Arbeitstag) sind der Prüfung zugrunde zu legen, ob dadurch einer der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz eins, SchwerarbeitsV (an diesem Tag) erfüllt ist. Eine „tatbestandsübergreifende“ Kombination der jeweiligen Ziffern des Paragraph eins, Absatz eins, SchwerarbeitsV ist weiterhin nicht möglich; die Kumulierung von Tätigkeiten innerhalb einzelner Ziffern wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. (T1) TE OGH 2023-12-19 10 ObS 120/23d gegenteilig; Beisatz: Hier: Der Kläger betrieb zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Gemeindearbeiter eine Landwirtschaft. Diese Tätigkeit unterlag nur der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, nicht jedoch in der Pensionsversicherung. (T2) Beisatz: Wenn der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung – in Abkehr von der noch zu 10 ObS 89/18p und 10 ObS 84/20f vertretenen Ansicht – davon ausgeht, dass bei der Prüfung, ob einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV an einem Tag erfüllt ist, „alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen" zugrunde zu legen sind, waren damit stets die für die Qualifikation als Schwerarbeitsmonat allein maßgebliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung angesprochen. (T3)Beisatz: Wenn der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung – in Abkehr von der noch zu 10 ObS 89/18p und 10 ObS 84/20f vertretenen Ansicht – davon ausgeht, dass bei der Prüfung, ob einer der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz eins, SchwerarbeitsV an einem Tag erfüllt ist, „alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen" zugrunde zu legen sind, waren damit stets die für die Qualifikation als Schwerarbeitsmonat allein maßgebliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung angesprochen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132473

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.