RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0134471 Entscheidungsdatum26.05.2020 GeschäftszahlBsw36925/07; Bsw8351/17; Bsw17247/13 NormMRK Art2 MRK Art1 RechtssatzDie prozessuale Verpflichtung nach Art 2 MRK gilt grundsätzlich nur für jenen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verstorbene zum Todeszeitpunkt befunden hat. Allerdings können „besondere Merkmale“ eines Falls ein Abgehen von diesem Ansatz rechtfertigen. Es ist nicht notwendig, in abstracto zu definieren, welche „besonderen Merkmale“ das Bestehen einer im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevanten Verbindung hinsichtlich der prozessualen Ermittlungspflicht nach Art 2 MRK auslösen, da diese Merkmale zwangsläufig von den besonderen Umständen jedes Einzelfalls abhängen.Die prozessuale Verpflichtung nach Artikel 2, MRK gilt grundsätzlich nur für jenen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verstorbene zum Todeszeitpunkt befunden hat. Allerdings können „besondere Merkmale“ eines Falls ein Abgehen von diesem Ansatz rechtfertigen. Es ist nicht notwendig, in abstracto zu definieren, welche „besonderen Merkmale“ das Bestehen einer im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevanten Verbindung hinsichtlich der prozessualen Ermittlungspflicht nach Artikel 2, MRK auslösen, da diese Merkmale zwangsläufig von den besonderen Umständen jedes Einzelfalls abhängen. EntscheidungstexteTE AUSL 2019-01-19 Bsw 36925/07 Güzelyurtlu ua gg Zypern und die Türkei [GK] (T1) Hier: Vorliegen besonderer Merkmale im Hinblick auf einen Todesfall in Nordzypern aufgrund der effektiven Kontrolle der Türkei über die Behörden der „Türkischen Republik Nordzyperns“. (T2) Wenn die Ermittlungsbehörden oder Gerichte eines Mitgliedstaates im Hinblick auf einen Todesfall, der sich außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Staats ereignet hat, ihre eigene strafrechtliche Untersuchung oder ein Verfahren einleiten, reicht dies aus, um eine im Hinblick auf Art 1 MRK relevante rechtliche Verbindung zwischen diesem Staat und den Angehörigen des Opfers, die später ein Verfahren vor dem EGMR einleiten, herzustellen. (T3)Wenn die Ermittlungsbehörden oder Gerichte eines Mitgliedstaates im Hinblick auf einen Todesfall, der sich außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Staats ereignet hat, ihre eigene strafrechtliche Untersuchung oder ein Verfahren einleiten, reicht dies aus, um eine im Hinblick auf Artikel eins, MRK relevante rechtliche Verbindung zwischen diesem Staat und den Angehörigen des Opfers, die später ein Verfahren vor dem EGMR einleiten, herzustellen. (T3) Wenn in einem Mitgliedstaat im Hinblick auf einen Todesfall, der sich außerhalb seines Hoheitsgebiets ereignet hat, keine Ermittlungen oder Verfahren nach dem innerstaatlichen Recht eingeleitet wurden, wird die von Art 2 MRK auferlegte prozessuale Verpflichtung im Hinblick auf diesen Staat nur wirksam, wenn eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung festgestellt werden kann. (T4)Wenn in einem Mitgliedstaat im Hinblick auf einen Todesfall, der sich außerhalb seines Hoheitsgebiets ereignet hat, keine Ermittlungen oder Verfahren nach dem innerstaatlichen Recht eingeleitet wurden, wird die von Artikel 2, MRK auferlegte prozessuale Verpflichtung im Hinblick auf diesen Staat nur wirksam, wenn eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung festgestellt werden kann. (T4) TE AUSL 2019-07-09 Bsw 8351/17 Beisatz: Hier: Bestehen einer im Hinblick auf die Jurisdiktion relevanten Verbindung zwischen den in Spanien lebenden Bf und Belgien durch die Verweigerung der Auslieferung des mutmaßlichen Mörders ihres Vaters durch die belgischen Gerichte. (Romeo Castano gg Belgien) (T5) TE AUSL 2020-05-26 Bsw 17247/13 Beisatz: Die Vollstreckung einer Strafe, die in Zusammenhang mit dem Recht auf Leben verhängt wird (in diesem Fall war ein armenischer Offizier von einem Angehörigen des aserbaidschanischen Militärs im Ausland und in Nichtausübung seiner Dienstpflichten getötet worden), muss als ein integraler Bestandteil der verfahrensrechtlichen Pflichten des Staates unter Art 2 MRK angesehen werden. Der betreffende Konventionsstaat (hier: Aserbaidschan) ist daher – soweit er Verpflichtungen unter dem Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen übernommen hat, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe des wegen Mordes strafrechtlich verurteilten Täters fortzusetzen, die von den für die Straftat zuständigen nationalen Behörden (hier: Ungarn) begonnen worden war – im Einklang mit seinen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Art 2 MRK angehalten, für die Fortsetzung zu sorgen, und zwar unabhängig davon, wo die Verbrechen begangen worden waren. In einem solchen Fall sind daher „besondere Merkmale“ gegeben, die im Hinblick auf den betreffenden Konventionsstaat (Aserbaidschan) die für die Hoheitsgewalt relevante Verbindung im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach Art 2 MRK auslösen. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T6)Beisatz: Die Vollstreckung einer Strafe, die in Zusammenhang mit dem Recht auf Leben verhängt wird (in diesem Fall war ein armenischer Offizier von einem Angehörigen des aserbaidschanischen Militärs im Ausland und in Nichtausübung seiner Dienstpflichten getötet worden), muss als ein integraler Bestandteil der verfahrensrechtlichen Pflichten des Staates unter Artikel 2, MRK angesehen werden. Der betreffende Konventionsstaat (hier: Aserbaidschan) ist daher – soweit er Verpflichtungen unter dem Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen übernommen hat, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe des wegen Mordes strafrechtlich verurteilten Täters fortzusetzen, die von den für die Straftat zuständigen nationalen Behörden (hier: Ungarn) begonnen worden war – im Einklang mit seinen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Artikel 2, MRK angehalten, für die Fortsetzung zu sorgen, und zwar unabhängig davon, wo die Verbrechen begangen worden waren. In einem solchen Fall sind daher „besondere Merkmale“ gegeben, die im Hinblick auf den betreffenden Konventionsstaat (Aserbaidschan) die für die Hoheitsgewalt relevante Verbindung im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach Artikel 2, MRK auslösen. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T6) Beisatz: Wenn ein staatlicher Akteur wegen eines Verbrechens verurteilt wird, das Art 2 oder Art 3 MRK verletzt, so kann die nachfolgende Gewährung einer Amnestie oder Begnadigung kaum dem Ziel einer angemessenen Bestrafung dienen. Ganz im Gegenteil müssen Staaten im Vergleich zu gewöhnlichen Straftätern umso strenger sein, wenn sie ihre eigenen Akteure wegen der Begehung schwerwiegender, lebensbedrohlicher Verbrechen bestrafen, weil nicht nur die Frage der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Täter auf dem Spiel steht, sondern auch die Verpflichtung des Staates, das Gefühl von Straflosigkeit zu bekämpfen, welches die Täter glauben mögen aufgrund ihres Amtes zu genießen. Wird nun ein Mörder zur Vollstreckung seiner Strafe von einem Europaratsstaat in einen anderen überstellt, übernimmt der Empfangsstaat die Verpflichtung unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt des Art 2 MRK, eine angemessene Reaktion auf das Verbrechen zu zeigen, um wirksam von der Begehung von Straftaten gegen das Leben von Individuen abzuschrecken. Insbesondere darf er den Überstellten nicht begnadigen und damit straflos stellen. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T7)Beisatz: Wenn ein staatlicher Akteur wegen eines Verbrechens verurteilt wird, das Artikel 2, oder Artikel 3, MRK verletzt, so kann die nachfolgende Gewährung einer Amnestie oder Begnadigung kaum dem Ziel einer angemessenen Bestrafung dienen. Ganz im Gegenteil müssen Staaten im Vergleich zu gewöhnlichen Straftätern umso strenger sein, wenn sie ihre eigenen Akteure wegen der Begehung schwerwiegender, lebensbedrohlicher Verbrechen bestrafen, weil nicht nur die Frage der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Täter auf dem Spiel steht, sondern auch die Verpflichtung des Staates, das Gefühl von Straflosigkeit zu bekämpfen, welches die Täter glauben mögen aufgrund ihres Amtes zu genießen. Wird nun ein Mörder zur Vollstreckung seiner Strafe von einem Europaratsstaat in einen anderen überstellt, übernimmt der Empfangsstaat die Verpflichtung unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt des Artikel 2, MRK, eine angemessene Reaktion auf das Verbrechen zu zeigen, um wirksam von der Begehung von Straftaten gegen das Leben von Individuen abzuschrecken. Insbesondere darf er den Überstellten nicht begnadigen und damit straflos stellen. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T7) Beisatz: Begnadigungen und Amnestien sind primär Angelegenheiten des innerstaatlichen Rechts von Mitgliedstaaten und widersprechen grundsätzlich nicht dem internationalen Recht, außer wenn sie sich auf Handlungen beziehen, die auf schwere Verletzungen grundlegender Menschenrechte hinauslaufen. Liegt ein sehr schwerwiegendes, ethnisch begründetes Verbrechen vor, so muss der Heimatstaat eines im Ausland verurteilten Straftäters von dem Zeitpunkt an, ab dem er die Verantwortung für die Vollstreckung von dessen Gefängnisstrafe übernimmt – also ab dem Moment seiner Überstellung an –, eine angemessene Reaktion darauf geben. Besondere Vorsicht bzw Umsicht ist angebracht, wenn das Verbrechen wegen ethnischer Vorurteile begangen wurde und zwischen den Ländern des Opfers (hier: Armenier) und des Täters (hier: Aserbaidschaner) eine extrem angespannte politische Situation besteht. Wird vom Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Haftstrafe nicht fortgesetzt, sondern dem Täter Straflosigkeit für sein Verbrechen gewährt, so steht dies nicht im Einklang mit dessen Verpflichtung unter Art 2 MRK, wirksam von der Begehung von Straftaten gegen das Leben von Individuen abzuschrecken. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T8)Beisatz: Begnadigungen und Amnestien sind primär Angelegenheiten des innerstaatlichen Rechts von Mitgliedstaaten und widersprechen grundsätzlich nicht dem internationalen Recht, außer wenn sie sich auf Handlungen beziehen, die auf schwere Verletzungen grundlegender Menschenrechte hinauslaufen. Liegt ein sehr schwerwiegendes, ethnisch begründetes Verbrechen vor, so muss der Heimatstaat eines im Ausland verurteilten Straftäters von dem Zeitpunkt an, ab dem er die Verantwortung für die Vollstreckung von dessen Gefängnisstrafe übernimmt – also ab dem Moment seiner Überstellung an –, eine angemessene Reaktion darauf geben. Besondere Vorsicht bzw Umsicht ist angebracht, wenn das Verbrechen wegen ethnischer Vorurteile begangen wurde und zwischen den Ländern des Opfers (hier: Armenier) und des Täters (hier: Aserbaidschaner) eine extrem angespannte politische Situation besteht. Wird vom Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Haftstrafe nicht fortgesetzt, sondern dem Täter Straflosigkeit für sein Verbrechen gewährt, so steht dies nicht im Einklang mit dessen Verpflichtung unter Artikel 2, MRK, wirksam von der Begehung von Straftaten gegen das Leben von Individuen abzuschrecken. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T8) Beisatz: Zur Frage, ob und in welchem Umfang ein einen verurteilten Straftäter überstellender Mitgliedstaat für den Schutz der Rechte von Opfern eines Verbrechens oder deren Verwandten im Vollzugsstaat verantwortlich sein kann: Folgen die Behörden des Urteilsstaats dem Verfahren des Übereinkommens des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen (Übereinkommen vom 21.3.1983, BGBl 524/1986 [Überstellungsübereinkommen]), dessen Hauptziele die Förderung der Gerechtigkeit und der Resozialisierung von verurteilten Personen sind und welches nicht dazu bestimmt ist, für die sofortige Freilassung von Häftlingen bei der Rückkehr in ihre Heimatländer verwendet zu werden, vollständig und ersuchen sie insbesondere die Behörden des Vollzugsstaats zu präzisieren, welches Verfahren im Falle der Rückkehr des verurteilten Straftäters in sein Heimatland verfolgt würde, so kann keine Rede davon sein, dass sich die Behörden des Urteilsstaats eindeutig bewusst hätten sein müssen, dass dieser bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat freigelassen würde, mag auch die Antwort der Behörden des Vollzugsstaats zugegebenermaßen unvollständig und allgemein formuliert gewesen sein. Hat der Straftäter obendrein in einem Gefängnis des Urteilsstaats eine gewisse Zeit verbüßt, so ist nicht zu erkennen, was dessen zuständige Stellen mehr tun hätten können als das Verfahren und den Geist des Überstellungsübereinkommens zu achten und auf Basis der Vermutung fortzufahren, dass ein anderer Mitgliedstaat des Europarats in gutem Glauben handeln würde. In einem solchen Fall liegt kein Versäumnis der Behörden des Urteilsstaats vor, ihre verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Art 2 MRK zu erfüllen. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T9)Beisatz: Zur Frage, ob und in welchem Umfang ein einen verurteilten Straftäter überstellender Mitgliedstaat für den Schutz der Rechte von Opfern eines Verbrechens oder deren Verwandten im Vollzugsstaat verantwortlich sein kann: Folgen die Behörden des Urteilsstaats dem Verfahren des Übereinkommens des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen (Übereinkommen vom 21.3.1983, Bundesgesetzblatt 524 aus 1986, [Überstellungsübereinkommen]), dessen Hauptziele die Förderung der Gerechtigkeit und der Resozialisierung von verurteilten Personen sind und welches nicht dazu bestimmt ist, für die sofortige Freilassung von Häftlingen bei der Rückkehr in ihre Heimatländer verwendet zu werden, vollständig und ersuchen sie insbesondere die Behörden des Vollzugsstaats zu präzisieren, welches Verfahren im Falle der Rückkehr des verurteilten Straftäters in sein Heimatland verfolgt würde, so kann keine Rede davon sein, dass sich die Behörden des Urteilsstaats eindeutig bewusst hätten sein müssen, dass dieser bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat freigelassen würde, mag auch die Antwort der Behörden des Vollzugsstaats zugegebenermaßen unvollständig und allgemein formuliert gewesen sein. Hat der Straftäter obendrein in einem Gefängnis des Urteilsstaats eine gewisse Zeit verbüßt, so ist nicht zu erkennen, was dessen zuständige Stellen mehr tun hätten können als das Verfahren und den Geist des Überstellungsübereinkommens zu achten und auf Basis der Vermutung fortzufahren, dass ein anderer Mitgliedstaat des Europarats in gutem Glauben handeln würde. In einem solchen Fall liegt kein Versäumnis der Behörden des Urteilsstaats vor, ihre verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Artikel 2, MRK zu erfüllen. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T9) Anm: Veröff: NL 2020,170Anmerkung, Veröff: NL 2020,170 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2019:RS0134471
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