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{'item': ['1Ob201/18t', '6Ob203/18y', '1Ob199/18y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132592 Entscheidungsdatum23.01.2019 Geschäftszahl1Ob201/18t; 6Ob203/18y; 1Ob199/18y NormFinStaG §2a; BaSAG §84; BaSAG §95; K-LHG §5; ABGB §1356; IO allg RechtssatzAuf das vom Gesetzgeber mit § 2a Finanzmarktstabilitätsgesetz geschaffene Sanierungsmodell, eines im Wesentlichen außergerichtlich geführten Angebotsverfahrens mit Ausgleichs- und Sanierungsfunktion, kommt eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Insolvenzordnung über das Verbot von „Sonderbenachteiligungen“ bzw „Sonderbegünstigungen“ nicht in Frage.Auf das vom Gesetzgeber mit Paragraph 2 a, Finanzmarktstabilitätsgesetz geschaffene Sanierungsmodell, eines im Wesentlichen außergerichtlich geführten Angebotsverfahrens mit Ausgleichs- und Sanierungsfunktion, kommt eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Insolvenzordnung über das Verbot von „Sonderbenachteiligungen“ bzw „Sonderbegünstigungen“ nicht in Frage. Das diesem Gesetz entsprechende und wirksame Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) zum Erwerb der durch Landeshaftungen besicherten Schuldtitel der HETA Asset Resolution AG verletzte den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ebensowenig, wie die gesetzlich vorgesehene Restschuldbefreiung der haftenden Rechtsträger, die auch gegenüber denjenigen Inhabern von Schuldtiteln eintrat, die das Angebot nicht annahmen. Die den das Angebot annehmenden (nachrangigen) Gläubigern als Anreiz angebotene - über die Ausgleichszahlung hinausgehende (und zudem von dritter Seite zusätzlich aufgebrachte) - „freiwillige Prämie“ kann jedenfalls unter den Begriff der „Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel“ in § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG subsumiert werden, als welche sie im Angebot auch ausgewiesen war. Die den das Angebot annehmenden (nachrangigen) Gläubigern als Anreiz angebotene - über die Ausgleichszahlung hinausgehende (und zudem von dritter Seite zusätzlich aufgebrachte) - „freiwillige Prämie“ kann jedenfalls unter den Begriff der „Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel“ in Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 2, FinStaG subsumiert werden, als welche sie im Angebot auch ausgewiesen war. Aus dem Umfang der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach dem BG über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) getroffenen Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere den mit Mandatsbescheid angeordneten " Schuldenschnitten " und der auf Jahre hinaus aufgeschobenen Fälligkeit (" Vorstellungsbescheid "), ergibt sich dass dieses Abwicklungsverfahren für das Verhältnis der Gläubiger zu Ausfallsbürgen (§ 1356 ABGB) der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gleichzuhalten ist.Aus dem Umfang der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach dem BG über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) getroffenen Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere den mit Mandatsbescheid angeordneten " Schuldenschnitten " und der auf Jahre hinaus aufgeschobenen Fälligkeit (" Vorstellungsbescheid "), ergibt sich dass dieses Abwicklungsverfahren für das Verhältnis der Gläubiger zu Ausfallsbürgen (Paragraph 1356, ABGB) der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gleichzuhalten ist. Kraft sondergesetzlicher Normierung in § 95 BaSAG schlägt die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung mit Vorstellungsbescheid der FMA angeordnete Änderung (Hinausschieben) der Fälligkeit der Hauptschuld - abweichend vom allgemeinen Grundsatz der Akzessorietät - nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung durch.Kraft sondergesetzlicher Normierung in Paragraph 95, BaSAG schlägt die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung mit Vorstellungsbescheid der FMA angeordnete Änderung (Hinausschieben) der Fälligkeit der Hauptschuld - abweichend vom allgemeinen Grundsatz der Akzessorietät - nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung durch. EntscheidungstexteTE OGH 2019-01-23 1 Ob 201/18t Beisatz: Hier: Die klagende Partei nahm für ihre Schuldtitel das Angebot des KAF nicht an, weswegen sie auf die im Angebot enthaltene Ausgleichszahlung (10,97 %) beschränkt ist, wohingegen annehmende Nachranggläubiger eine höhere Quote (zumindest 30 %) erhielten. (T1) Beisatz: Hier: Aufhebung zur Verfahrensergänzung zur Feststellung der (absoluten) Höhe der im Umfang der Ausgleichszahlung bestehen gebliebenen (also nicht von der Restschuldbefreiung erfassten) und fälligen Bürgschaftsforderung gegen die zweit- und drittbeklagte Partei. (T2) Bem: Zur Verfassungsmäßigkeit des FinStaG siehe Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2018, VfGH G 248/2017. (T3)Bem: Zur Verfassungsmäßigkeit des FinStaG siehe Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2018, VfGH G 248 aus 2017,. (T3) TE OGH 2019-02-27 6 Ob 203/18y Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-03-05 1 Ob 199/18y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132592

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.