OGH Rechtssatz RS0132527 (2Ob126/18w)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132527 Entscheidungsdatum29.01.2019 Geschäftszahl2Ob126/18w NormABGB idF nach dem ErbRÄG 2015 §580 Abs2; ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §581ABGB in der Fassung nach dem ErbRÄG 2015 §580 Abs2; ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 §581 RechtssatzDie private fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann, muss sowohl den Anforderungen des § 581 ABGB aF als auch jenen des § 579 ABGB aF genügen. Daher sind auch die in § 579 ABGB aF angeordneten Unterschriften des Erblassers und der Zeugen erforderlich.Die private fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann, muss sowohl den Anforderungen des Paragraph 581, ABGB aF als auch jenen des Paragraph 579, ABGB aF genügen. Daher sind auch die in Paragraph 579, ABGB aF angeordneten Unterschriften des Erblassers und der Zeugen erforderlich.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-01-29 2 Ob 126/18w Veröff: SZ 2019/9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132527