RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0134524 Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlBsw13573/14; Bsw40495/15 (Bsw37273/15; Bsw40913/15) NormMRK Art6 Abs1 II5b1 MRK Art6 II5c RechtssatzJede vertretbare Behauptung des Angeklagten, er sei zu einer Straftat angestiftet worden, verpflichtet die Gerichte, diese zu prüfen und abschließende Feststellungen in Bezug auf die Frage des Verleitens zu einer strafbaren Handlung zu treffen. Dabei trägt die Beweislast die Staatsanwaltschaft, die nachweisen muss, dass keine Anstiftung vorlag. Ein kontradiktorisches, gründliches, umfassendes und schlüssiges Verfahren bezüglich der Frage der Tatprovokation ist erforderlich. EntscheidungstexteTE AUSL 2019-02-05 Bsw 13573/14 Tepra gg Österreich (ZE). (T1) Ein Mangel an verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen bei der Anordnung einer verdeckten Ermittlung kann ein Risiko der Willkür und des Verleitens zu einer strafbaren Handlung durch die Polizei hervorrufen. Eine gerichtliche Überwachung ist das geeignetste Mittel, dieses Risiko hintanzuhalten. (T2) TE AUSL 2020-10-15 Bsw 40495/15 vgl; Beisatz: Um zu entscheiden, ob das Verfahren in einem „Lockspitzelprozess“ fair war, wendet der EGMR den verfahrensrechtlichen Test an, um zu bestimmen, ob von den innerstaatlichen Gerichten die notwendigen Schritte gesetzt wurden, um die Umstände einer vertretbaren Rüge von Anstiftung zu enthüllen und ob im Fall der Feststellung, dass eine solche erfolgte, oder in einem Fall, in dem die Anklage es verabsäumte nachzuweisen, dass keine solche erfolgte, die entsprechenden Schlüsse im Einklang mit der Konvention gezogen wurden. Die Behandlung einer Rüge wegen Tatprovokation durch die innerstaatlichen Gerichte ist mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn die Rüge der Anstiftung eine stichhaltige Verteidigung darstellt und dadurch dem Gericht die Pflicht auferlegt wird, entweder das Verfahren auszusetzen oder sämtliche durch die Tatprovokation erlangten Beweise auszuschließen oder ein Mechanismus mit vergleichbaren Konsequenzen angewendet wird. (Akbay ua gg Deutschland) (T3) Beisatz: Für den Fall, dass eine polizeiliche Tatprovokation erfolgt ist und zur Begehung einer Straftat geführt hat, wirft die nachfolgende Verwendung von dadurch erlangten Beweisen im Strafverfahren gegen die betroffene Person eine Frage unter Art 6 Abs 1 MRK auf. Die innerstaatlichen Gerichte müssen daraus die entsprechenden Schlüsse im Einklang mit Art 6 Abs 1 MRK ziehen und das Strafverfahren einstellen, sämtliche durch die Tatprovokation erlangten Beweise vom Verfahren ausschließen oder einen Mechanismus mit vergleichbaren Konsequenzen anwenden. Wie schon im Fall Furcht gg Deutschland festgehalten, reicht die in Deutschland zur betreffenden Zeit von den innerstaatlichen Gerichten vertretene Lösung, wonach eine Tatprovokation lediglich zu einer Strafmilderung führe, nicht aus, um ein faires Verfahren iSd Art 6 MRK zu gewährleisten. Da es im vorliegenden Fall eine enge Verbindung zwischen den Geständnissen der Delinquenten und der Tatprovokation gab, die zur Begehung der Straftat führte, hätten die Gerichte nicht nur die Aussage des verdeckten Ermittlers und der überwachenden Polizeibeamten sowie die Niederschrift des Berichts des Informanten ausschließen müssen, sondern auch das Geständnis des Drogenhändlers und seines Komplizen oder sie hätten ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen anwenden müssen. Während das BVerfG anerkannte, dass die Beweise gegen den Komplizen, die aus der Anstiftung zur Begehung eines Drogendelikts resultierten, von den Unterinstanzen nicht völlig ausgeschlossen worden waren, bemühte es sich darum, den Fall des Drogenhändlers und seines Komplizen vom Fall Furcht gg Deutschland zu unterscheiden. Der EGMR sieht jedoch keinen Grund dafür, zwischen den beiden Fällen zu differenzieren. Somit zogen die innerstaatlichen Gerichte aus ihrer Feststellung einer Tatprovokation nicht die entsprechenden Schlüsse im Einklang mit Art 6 Abs 1 MRK, indem sie sämtliche Beweise ausschlossen, die als Resultat der Tatprovokation erlangt worden waren (wie unter anderem den Bericht des Informanten über die Geschehnisse) oder ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen anwendeten. (Akbay ua gg Deutschland) (T4)Beisatz: Für den Fall, dass eine polizeiliche Tatprovokation erfolgt ist und zur Begehung einer Straftat geführt hat, wirft die nachfolgende Verwendung von dadurch erlangten Beweisen im Strafverfahren gegen die betroffene Person eine Frage unter Artikel 6, Absatz eins, MRK auf. Die innerstaatlichen Gerichte müssen daraus die entsprechenden Schlüsse im Einklang mit Artikel 6, Absatz eins, MRK ziehen und das Strafverfahren einstellen, sämtliche durch die Tatprovokation erlangten Beweise vom Verfahren ausschließen oder einen Mechanismus mit vergleichbaren Konsequenzen anwenden. Wie schon im Fall Furcht gg Deutschland festgehalten, reicht die in Deutschland zur betreffenden Zeit von den innerstaatlichen Gerichten vertretene Lösung, wonach eine Tatprovokation lediglich zu einer Strafmilderung führe, nicht aus, um ein faires Verfahren iSd Artikel 6, MRK zu gewährleisten. Da es im vorliegenden Fall eine enge Verbindung zwischen den Geständnissen der Delinquenten und der Tatprovokation gab, die zur Begehung der Straftat führte, hätten die Gerichte nicht nur die Aussage des verdeckten Ermittlers und der überwachenden Polizeibeamten sowie die Niederschrift des Berichts des Informanten ausschließen müssen, sondern auch das Geständnis des Drogenhändlers und seines Komplizen oder sie hätten ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen anwenden müssen. Während das BVerfG anerkannte, dass die Beweise gegen den Komplizen, die aus der Anstiftung zur Begehung eines Drogendelikts resultierten, von den Unterinstanzen nicht völlig ausgeschlossen worden waren, bemühte es sich darum, den Fall des Drogenhändlers und seines Komplizen vom Fall Furcht gg Deutschland zu unterscheiden. Der EGMR sieht jedoch keinen Grund dafür, zwischen den beiden Fällen zu differenzieren. Somit zogen die innerstaatlichen Gerichte aus ihrer Feststellung einer Tatprovokation nicht die entsprechenden Schlüsse im Einklang mit Artikel 6, Absatz eins, MRK, indem sie sämtliche Beweise ausschlossen, die als Resultat der Tatprovokation erlangt worden waren (wie unter anderem den Bericht des Informanten über die Geschehnisse) oder ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen anwendeten. (Akbay ua gg Deutschland) (T4) Anm: Veröff: NL 2020,339Anmerkung, Veröff: NL 2020,339 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2019:RS0134524
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