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6Nc1/19b; 4Nc11/19h; 9Nc14/19m; 9Nc39/19p; 4Nc23/19y; 8Nc32/19a; 9Nc29/19t; 8Nc18/20v; 6Nc31/20s; 4Nc9/21t; 9Nc32/21m; 4Nc20/21k; 2Nc1/22b; 6Nc1/22g;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132702 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl6Nc1/19b; 4Nc11/19h; 9Nc14/19m; 9Nc39/19p; 4Nc23/19y; 8Nc32/19a; 9Nc29/19t; 8Nc18/20v; 6Nc31/20s; 4Nc9/21t; 9Nc32/21m; 4Nc20/21k; 2Nc1/22b; 6Nc1/22g; 10Nc8/22s; 6Nc11/22b; 8Nc17/22z; 8Nc51/22z; 5Nc22/23i; 8Nc6/24k NormJN §28 Abs1 Z2 RechtssatzKäme die Abweisung des Ordinationsantrags für eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO (Fluggastrechte-VO) geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleich, weil die Entscheidung in Österreich gar nicht vollstreckbar wäre, ergibt sich die Notwendigkeit einer Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN auch aus dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ("effet utile").Käme die Abweisung des Ordinationsantrags für eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, EU-FluggastVO (Fluggastrechte-VO) geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleich, weil die Entscheidung in Österreich gar nicht vollstreckbar wäre, ergibt sich die Notwendigkeit einer Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN auch aus dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ("effet utile"). EntscheidungstexteTE OGH 2019-02-11 6 Nc 1/19b Beisatz: Hier: Im Ordinierungsverfahren für eine Klage nach der EU-FluggastVO wird ausreichend behauptet, dass das beklagte Flugunternehmen in Österreich Vermögen hat und daher hier Exekution geführt werden soll. Es bestehen keine Abkommen mit der Republik Serbien über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU-FluggastVO. (T1) TE OGH 2019-05-06 4 Nc 11/19h Auch; Beisatz: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären (vgl EuGH C-327/10, Hypotecni banka). Bei einem ausreichenden Inlandsbezug ist die Durchsetzung dieser Ansprüche grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen. (T2)Auch; Beisatz: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 47, GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären vergleiche EuGH C-327/10, Hypotecni banka). Bei einem ausreichenden Inlandsbezug ist die Durchsetzung dieser Ansprüche grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen. (T2) Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten; Abflugort Wien-Schwechat. (T3) TE OGH 2019-09-04 9 Nc 14/19m Beisatz: Eine wirksame Durchsetzung der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung ist nicht nur dann gewährleistet, wenn diese vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats geltend gemacht werden. (T4) Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in der Türkei; Abflugort Wien-Schwechat; keine Behauptungen über Vermögen bzw Exekutionsführungsabsicht in Österreich; bestehendes Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen. (T5) TE OGH 2019-09-04 9 Nc 39/19p Auch; Beisatz: Allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist. (T6) Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in der Türkei; Abflugort Wien-Schwechat. (T7) TE OGH 2019-09-23 4 Nc 23/19y Vgl; Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in der Ukraine; Abflugort Wien-Schwechat. (T8) TE OGH 2019-10-09 8 Nc 32/19a Vgl; Beis wie T2 nur: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären. (T9)Vgl; Beis wie T2 nur: Für Ansprüche aus der EU-FluggastVO haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 47, GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, insbesonders wenn diese sonst außerhalb der Europäischen Union geltend zu machen wären. (T9) TE OGH 2019-10-31 9 Nc 29/19t TE OGH 2020-07-29 8 Nc 18/20v Beis wie T9 nur: Für solche Ansprüche haben die Mitgliedsstaaten nach Art 47 GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen. (T10)Beis wie T9 nur: Für solche Ansprüche haben die Mitgliedsstaaten nach Artikel 47, GRC einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen. (T10) Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten; Abflugort Graz. (T11) TE OGH 2020-12-11 6 Nc 31/20s Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-04-28 4 Nc 9/21t Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2021-11-30 9 Nc 32/21m nur Beis wie T2; nur Beis wie T9 TE OGH 2021-07-21 4 Nc 20/21k Vgl; Beisatz: Hier: Für eine Durchsetzung der Ansprüche in Tunesien und in der Türkei besteht ausreichender Rechtsschutz. Die in der Entscheidung 4 Nc 9/21t vertretene Rechtsansicht wird nicht mehr aufrecht erhalten. (T12) TE OGH 2022-01-12 2 Nc 1/22b Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Serbien; Abflugort und Wohnsitz des Klägers in Österreich. (T13) TE OGH 2022-01-21 6 Nc 1/22g Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2022-03-30 10 Nc 8/22s Beis wie T12 TE OGH 2022-03-30 6 Nc 11/22b Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2022-05-29 8 Nc 17/22z Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Abflugort und Wohnsitz in Österreich. Der Aufwand einer Klage und Vollstreckung in Serbien stünde außer Verhältnis zum geringen Klagebetrag. Zudem könnten notorisch Urteile serbischer Gerichte in Österreich mangels eines Abkommens über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU‑FluggastVO nicht vollstreckt werden. (T14) TE OGH 2022-11-21 8 Nc 51/22z Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidungen eines britischen Gerichts, die in einem nach dem 31.12.2020 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergehen, können nach Art 67 Abs 2 lit a des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl C 384 1/1) nicht mehr nach den Regeln der EuGVVO vollstreckt werden. (T15)Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidungen eines britischen Gerichts, die in einem nach dem 31.12.2020 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergehen, können nach Artikel 67, Absatz 2, Litera a, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl C 384 1/1) nicht mehr nach den Regeln der EuGVVO vollstreckt werden. (T15) TE OGH 2023-11-02 5 Nc 22/23i TE OGH 2024-06-26 8 Nc 6/24k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132702

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.