14R13/19p
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000945 Entscheidungsdatum18.02.2019 Geschäftszahl14R13/19p NormZPO §357 Abs 1; ZPO §360 Abs 1; ZPO §366 Abs2ZPO §357 Absatz eins,; ZPO §360 Absatz eins,; ZPO §366 Abs2 RechtssatzDer in § 366 Abs 2 ZPO enthaltene Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse, mit denen gemäß § 360 Abs 1 ZPO eine Frist für die Abgabe des (schriftlichen) Gutachtens bestimmt wird, ist analog auch auf Beschlüsse anzuwenden, mit denen das Gericht dem Sachverständigen gemäß § 357 Abs 1 ZPO eine Frist für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens setzt. Auch die Fristsetzung an den Sachverständigen nach § 357 Abs 1 ZPO ist daher unanfechtbar.Der in Paragraph 366, Absatz 2, ZPO enthaltene Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse, mit denen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, ZPO eine Frist für die Abgabe des (schriftlichen) Gutachtens bestimmt wird, ist analog auch auf Beschlüsse anzuwenden, mit denen das Gericht dem Sachverständigen gemäß Paragraph 357, Absatz eins, ZPO eine Frist für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens setzt. Auch die Fristsetzung an den Sachverständigen nach Paragraph 357, Absatz eins, ZPO ist daher unanfechtbar.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2019-02-18 14 R 13/19p European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000945