OGH Rechtssatz RS0132511 (17Os8/18g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132511 Entscheidungsdatum17.02.2026 Geschäftszahl17Os8/18g; 14Os10/20g; 14Os47/20y; 14Os115/20y; 14Os129/25i NormStGB §304 StGB §307 StGB §309 RechtssatzDer Tatbestand des § 309 (hier Abs 2) StGB setzt voraus, dass die (im funktionalen Zusammenhang mit der Bestechung oder Geschenkannahme stehende) Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung selbst pflichtwidrig ist. Regelwidrigkeit (auch) der Vorteilsannahme aus Sicht der Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens (etwa wegen Verstoßes gegen Gesetze, interne Compliance‑Vorgaben oder Weisung) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen im Austausch gegen Vorteile ist daher von § 309 StGB nicht erfasst.Der Tatbestand des Paragraph 309, (hier Absatz 2,) StGB setzt voraus, dass die (im funktionalen Zusammenhang mit der Bestechung oder Geschenkannahme stehende) Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung selbst pflichtwidrig ist. Regelwidrigkeit (auch) der Vorteilsannahme aus Sicht der Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens (etwa wegen Verstoßes gegen Gesetze, interne Compliance‑Vorgaben oder Weisung) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen im Austausch gegen Vorteile ist daher von Paragraph 309, StGB nicht erfasst.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-02-26 17 Os 8/18g Beisatz: Dies gilt sinngemäß auch für §§ 304 und 307 StGB. (T1)Beisatz: Dies gilt sinngemäß auch für Paragraphen 304 und 307 StGB. (T1) TE OGH 2020-04-23 14 Os 10/20g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-12-15 14 Os 47/20y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-12-15 14 Os 115/20y Vgl TE OGH 2026-02-17 14 Os 129/25i vgl; Beisatz: Hier: zu § 168c StGB idF BGBl I 2009/98 (T2)vgl; Beisatz: Hier: zu Paragraph 168 c, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2009/98 (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132511