OGH Rechtssatz RS0132513 (17Os8/18g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132513 Entscheidungsdatum17.02.2026 Geschäftszahl17Os8/18g; 14Os17/19k (14Os18/19g); 14Os129/25i NormStGB §153 StGB §307 StGB §307a StGB §308 Abs2 StGB §309 Abs2 RechtssatzAktive Korruption durch einen Machthaber begründet (auch wenn sie strafrechtlich relevant ist) für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinn des Untreuetatbestands.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-02-26 17 Os 8/18g Beisatz: Ein solcher kann sich aus der Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, der jeden Machthaber verpflichtet, dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen zu verschaffen, ergeben. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Vertretungshandlung (ex ante) wirtschaftlich unvertretbar ist, insbesondere dem dadurch bewirkten Vermögensabfluss keine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. (T1) TE OGH 2019-09-03 14 Os 17/19k Auch TE OGH 2026-02-17 14 Os 129/25i vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132513