OGH Rechtssatz RS0132546 (9ObA9/19t u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132546 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl9ObA9/19t; 9ObA51/22y NormArbVG §89 RechtssatzDer in der Generalklausel des § 89 ArbVG enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch im Sinne von betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen.Der in der Generalklausel des Paragraph 89, ArbVG enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch im Sinne von betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-02-27 9 ObA 9/19t Veröff: SZ 2019/19 TE OGH 2023-06-28 9 ObA 51/22y vgl; Beisatz: Dem Betriebsrat kommt aufgrund der Bestimmung des § 89 ArbVG das Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wenn diese Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften durch den Betriebsinhaber überwachen zu können. (T1)vgl; Beisatz: Dem Betriebsrat kommt aufgrund der Bestimmung des Paragraph 89, ArbVG das Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wenn diese Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften durch den Betriebsinhaber überwachen zu können. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132546