RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132510 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl14Os16/19p; 11Os19/19g (11Os20/19d); 13Os92/25s NormStPO §9 Abs1 StPO §106 StPO §107 Abs4 StPO §108 RechtssatzDie potentiellen Folgen eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 StPO) und eines Einstellungsantrags (§ 108 Abs 1 StPO) sind im Gesetz abschließend geltend geregelt. Gibt das Gericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung statt, kann es der Staatsanwaltschaft gemäß § 107 Abs 1 iVm Abs 4 StPO – bindende – Anordnungen erteilen, wie der Rechtszustand vor der bekämpften Handlung oder Unterlassung wiederherzustellen ist (restitutio in integrum). Als – einzig mögliche, in den Auswirkungen jedoch weitergehende – Konsequenz sieht § 108 Abs 1 StPO hingegen vor, dass das Gericht selbst das Verfahren unter den dort normierten Voraussetzungen mittels Beschluss einzustellen hat.Die potentiellen Folgen eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, Absatz eins, StPO) und eines Einstellungsantrags (Paragraph 108, Absatz eins, StPO) sind im Gesetz abschließend geltend geregelt. Gibt das Gericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung statt, kann es der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 107, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, StPO – bindende – Anordnungen erteilen, wie der Rechtszustand vor der bekämpften Handlung oder Unterlassung wiederherzustellen ist (restitutio in integrum). Als – einzig mögliche, in den Auswirkungen jedoch weitergehende – Konsequenz sieht Paragraph 108, Absatz eins, StPO hingegen vor, dass das Gericht selbst das Verfahren unter den dort normierten Voraussetzungen mittels Beschluss einzustellen hat. EntscheidungstexteTE OGH 2019-03-05 14 Os 16/19p Beisatz: Für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots des § 9 Abs 1 StPO bedeutet dies, dass der Beschuldigte im Wege eines Einspruchs gemäß § 106 StPO deren Feststellung in Verbindung mit einem konkreten Auftrag des Gerichts an die Staatsanwaltschaft erwirken kann, dem Beschleunigungsgebot durch geeignete Maßnahmen, wie etwa der gehörigen Fortführung des Ermittlungsverfahrens, dessen Einstellung oder einer Anklageerhebung, Rechnung zu tragen. Durch eine Antragstellung gemäß § 108 StPO hingegen kann er eine entsprechende Kontrolle innerhalb der Schranken der von § 108 Abs 1 Z 2 StPO vorgesehenen Abwägung zwischen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts einerseits und Dauer und Umfang der Ermittlungen andererseits veranlassen und bei entsprechendem Ausgang dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung die Verfahrenseinstellung unmittelbar durch das Gericht erreichen. (T1)Beisatz: Für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots des Paragraph 9, Absatz eins, StPO bedeutet dies, dass der Beschuldigte im Wege eines Einspruchs gemäß Paragraph 106, StPO deren Feststellung in Verbindung mit einem konkreten Auftrag des Gerichts an die Staatsanwaltschaft erwirken kann, dem Beschleunigungsgebot durch geeignete Maßnahmen, wie etwa der gehörigen Fortführung des Ermittlungsverfahrens, dessen Einstellung oder einer Anklageerhebung, Rechnung zu tragen. Durch eine Antragstellung gemäß Paragraph 108, StPO hingegen kann er eine entsprechende Kontrolle innerhalb der Schranken der von Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vorgesehenen Abwägung zwischen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts einerseits und Dauer und Umfang der Ermittlungen andererseits veranlassen und bei entsprechendem Ausgang dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung die Verfahrenseinstellung unmittelbar durch das Gericht erreichen. (T1) Beisatz: Eine im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung nach § 108 StPO vorgenommene Erteilung eines Auftrags an die Staatsanwaltschaft gemäß § 107 Abs 4 StPO per analogiam ist daher unzulässig. (T2)Beisatz: Eine im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung nach Paragraph 108, StPO vorgenommene Erteilung eines Auftrags an die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 107, Absatz 4, StPO per analogiam ist daher unzulässig. (T2) TE OGH 2019-05-28 11 Os 19/19g Vgl; Beisatz: Eine bloß in den Gründen dargelegte Rechtsansicht hat – anders als eine im Spruch zum Ausdruck kommende Rechtsansicht (§ 107 Abs 4 StPO) – keine direkte, gar bindende Wirkung für die Anklagebehörde (Art 90 Abs 2 B‑VG; §§ 4, 19 ff StPO). Sie kann daher auch nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein. (T3)Vgl; Beisatz: Eine bloß in den Gründen dargelegte Rechtsansicht hat – anders als eine im Spruch zum Ausdruck kommende Rechtsansicht (Paragraph 107, Absatz 4, StPO) – keine direkte, gar bindende Wirkung für die Anklagebehörde (Artikel 90, Absatz 2, B‑VG; Paragraphen 4, 19, ff StPO). Sie kann daher auch nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein. (T3) TE OGH 2025-10-15 13 Os 92/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132510
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.