Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0132537 (3Ob243/18h)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132537 Entscheidungsdatum20.03.2019 Geschäftszahl3Ob243/18h; 4Ob23/21t NormABGB §933b Rechtssatz§ 933b ABGB räumt dem Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, keinen alle seine insofern getätigten Aufwendungen umfassenden Regressanspruch ein, sondern wahrt nur seinen eigenen Gewährleistungsanspruch gegenüber seinem Vormann trotz Fristablaufs.Paragraph 933 b, ABGB räumt dem Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, keinen alle seine insofern getätigten Aufwendungen umfassenden Regressanspruch ein, sondern wahrt nur seinen eigenen Gewährleistungsanspruch gegenüber seinem Vormann trotz Fristablaufs.

EntscheidungstexteTE OGH 2019-03-20 3 Ob 243/18h TE OGH 2021-04-20 4 Ob 23/21t Vgl; Beisatz: § 933b ABGB gelangt auch auf Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB (Mangelschaden) zur Anwendung und gilt nach § 1167 ABGB auch beim Werkvertrag. (T1)Vgl; Beisatz: Paragraph 933 b, ABGB gelangt auch auf Schadenersatzansprüche nach Paragraph 933 a, ABGB (Mangelschaden) zur Anwendung und gilt nach Paragraph 1167, ABGB auch beim Werkvertrag. (T1) Beisatz: Die Bestimmung des § 933b ABGB betrifft den unternehmerischen Regress aus dem Titel der Gewährleistung und ist zwischen den Mitgliedern der Vertriebskette dispositiv. (T2)Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 933 b, ABGB betrifft den unternehmerischen Regress aus dem Titel der Gewährleistung und ist zwischen den Mitgliedern der Vertriebskette dispositiv. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132537

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.