RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132594 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl10ObS17/19a; 10ObS51/19a; 10ObS65/19k; 10ObS87/19w; 10ObS57/19h; 10ObS129/19x; 10ObS50/19d; 10ObS119/19a; 10ObS134/22m; 10ObS46/24y NormFamZeitbG §2 Abs3 KBGG §2 Abs6 KBGG §2 Abs7 RechtssatzNach der systematischen Auslegung und der historischen Auslegung ist bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante 12+2 entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann gegeben, wenn diese im Verlängerungszeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt.Nach der systematischen Auslegung und der historischen Auslegung ist bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante 12+2 entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd Paragraph 2, Absatz 6, KBGG an derselben Wohnadresse auch dann gegeben, wenn diese im Verlängerungszeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt. EntscheidungstexteTE OGH 2019-03-26 10 ObS 17/19a TE OGH 2019-05-28 10 ObS 51/19a TE OGH 2019-07-30 10 ObS 65/19k Auch; Beisatz: Hier: Krisenpflegeeltern (Rechtslage nach BGBl I 2016/53). (T1)Auch; Beisatz: Hier: Krisenpflegeeltern (Rechtslage nach BGBl römisch eins 2016/53). (T1) TE OGH 2019-09-13 10 ObS 87/19w Vgl; Beisatz: Im Fall von Krisenpflegeeltern, die sich bereit erklären, ein Kind für einen unbestimmten Zeitraum, solange es nötig ist, in ihrem Haushalt zu betreuen, wird mit dem ersten Tag der Übernahme ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 6 KBGG begründet. (T2); Veröff: SZ 2019/83Vgl; Beisatz: Im Fall von Krisenpflegeeltern, die sich bereit erklären, ein Kind für einen unbestimmten Zeitraum, solange es nötig ist, in ihrem Haushalt zu betreuen, wird mit dem ersten Tag der Übernahme ein gemeinsamer Haushalt iSd Paragraph 2, Absatz 6, KBGG begründet. (T2); Veröff: SZ 2019/83 TE OGH 2019-09-13 10 ObS 57/19h Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2019-10-15 10 ObS 129/19x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2019-11-19 10 ObS 50/19d Vgl; Beisatz: Hier zum FamZeitbG. Keine Ex post-Betrachtung; entscheidend ist vielmehr die Absicht, die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer zu führen. (T3) TE OGH 2020-04-16 10 ObS 119/19a Beisatz: § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG in der geltenden Fassung BGBl I 2019/24 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante „365 Tage + 61 Tage“ (früher: „12 + 2“) entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn diese im „Verlängerungszeitraum“ nur von 61‑tägiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt. (T4)Beisatz: Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 KBGG in der geltenden Fassung BGBl I 2019/24 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante „365 Tage + 61 Tage“ (früher: „12 + 2“) entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, KBGG an derselben Wohnadresse auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn diese im „Verlängerungszeitraum“ nur von 61‑tägiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt. (T4) TE OGH 2022-11-22 10 ObS 134/22m Vgl; Beisatz: Hier: Krisenpflegeeltern (Rechtslage nach BGBl I 2019/24). Keine teleologische Reduktion von § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG dahingehend, dass bei Krisenpflege, die kürzer als 91 Tage andauert, dennoch eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden könne. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Krisenpflegeeltern (Rechtslage nach BGBl römisch eins 2019/24). Keine teleologische Reduktion von Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 KBGG dahingehend, dass bei Krisenpflege, die kürzer als 91 Tage andauert, dennoch eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden könne. (T5) TE OGH 2024-10-08 10 ObS 46/24y Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung muss jedoch in diesem Fall der antragstellende Elternteil gemäß § 2 Abs 7 KBGG die Voraussetzung des Bezugs der Familienbeihilfe selbst („in eigener Person“) erfüllen. Es bedarf demnach der Personenidentität zwischen dem Familienbeihilfe- und dem Kinderbetreuungsgeldbezieher. (T6)Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung muss jedoch in diesem Fall der antragstellende Elternteil gemäß Paragraph 2, Absatz 7, KBGG die Voraussetzung des Bezugs der Familienbeihilfe selbst („in eigener Person“) erfüllen. Es bedarf demnach der Personenidentität zwischen dem Familienbeihilfe- und dem Kinderbetreuungsgeldbezieher. (T6) Beisatz: Es ist nicht schon deshalb nicht (mehr) von getrennt lebenden Eltern auszugehen, weil sie im Interesse des Kindes bloß für die Dauer eines kurzzeitigen Bezugswechsels vorübergehend zusammenziehen. Ein solches, von Haus aus nur auf beschränkte Zeit angelegtes Zusammenleben unterliegt daher weiterhin dem Regime des § 2 Abs 7 KBGG. (T7)Beisatz: Es ist nicht schon deshalb nicht (mehr) von getrennt lebenden Eltern auszugehen, weil sie im Interesse des Kindes bloß für die Dauer eines kurzzeitigen Bezugswechsels vorübergehend zusammenziehen. Ein solches, von Haus aus nur auf beschränkte Zeit angelegtes Zusammenleben unterliegt daher weiterhin dem Regime des Paragraph 2, Absatz 7, KBGG. (T7) Beisatz: Eine teleologische Reduktion des § 2 Abs 7 KBGG in Fällen, in denen Missbrauch „nicht möglich bzw gegeben“ ist, bedürfte einer (verdeckten) Lücke. Das Ziel, ein einfach handhabbares und leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium auf Basis einer Durchschnittsbetrachtung vorzusehen, spricht mangels stichhältiger Anhaltspunkte aber grundsätzlich gegen das Fehlen einer an sich notwendigen Ausnahme. (T8)Beisatz: Eine teleologische Reduktion des Paragraph 2, Absatz 7, KBGG in Fällen, in denen Missbrauch „nicht möglich bzw gegeben“ ist, bedürfte einer (verdeckten) Lücke. Das Ziel, ein einfach handhabbares und leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium auf Basis einer Durchschnittsbetrachtung vorzusehen, spricht mangels stichhältiger Anhaltspunkte aber grundsätzlich gegen das Fehlen einer an sich notwendigen Ausnahme. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132594
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