OGH Rechtssatz RS0132619 (4Ob46/19x u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132619 Entscheidungsdatum28.08.2024 Geschäftszahl4Ob46/19x; 7Ob101/24i NormABGB §257 ABGB §258 RechtssatzIst im Fall einer dauerhaften Änderung des Wohnorts des Betroffenen sowohl eine rechtsgeschäftliche Auflassung des bisherigen Haushalts als auch eine rechtsgeschäftliche Begründung eines neuen Haushalts erforderlich, so darf ein Rechtsgeschäft über die Veräußerung einer Liegenschaft, die zur Befriedigung des aktuellen Wohnbedürfnisses des Betroffenen dient, nicht vor dem Abschluss eines (aufschiebend bedingt geschlossenen) Vertrags (bzw vor einem unabänderlichen Vertragsentwurf verbunden mit einer Abschlusszusage) über die Begründung des neuen Haushalts genehmigt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-04-25 4 Ob 46/19x Veröff: SZ 2019/32 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 101/24i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132619