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{'item': '4Ob250/18w; 4Ob3/21a; 4Ob37/22b; 4ob72/24b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132625 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl4Ob250/18w; 4Ob3/21a; 4Ob37/22b; 4ob72/24b NormUrhG §21 Abs1 RechtssatzEinem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte, sondern auch die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Kunst- und Meinungsfreiheit (Art 17a StGG; Art 10 MRK) entgegenstehen.Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte, sondern auch die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Kunst- und Meinungsfreiheit (Artikel 17 a, StGG; Artikel 10, MRK) entgegenstehen. Entstellung ist ein besonders schwer wiegender Fall der Beeinträchtigung eines Werks. Sie ist eine tiefgreifend verändernde, verfälschende, verzerrende oder zerstückelnde Einwirkung, durch die das Werk eine andere Aussage, Färbung oder Tendenz erhält. Eine Entstellung ist nach objektiven Kriterien auszulegen; entscheidend ist der Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Urheber alleine aus seiner subjektiven Sicht eine Entstellung seines Werks annimmt. Jede objektiv nachweisbare Änderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks führt zu dessen Beeinträchtigung. Änderungen iSd § 21 UrhG sind nicht nur verändernde Eingriffe mit Bearbeitungscharakter, sondern auch Beeinträchtigungen der geistigen Interessen des Urhebers durch das Umfeld der Nutzung. Die Latte der unzulässigen Beeinträchtigung muss in einem solchen Fall allerdings durchaus hoch liegen. Als Kriterien der gebotenen Interessenabwägung sind vor allem die Art und die Intensität des Eingriffs, der Grad der schöpferischen Eingenart des Werks und Verwertungszweck und Verwertungsgebiet zu berücksichtigen.Änderungen iSd Paragraph 21, UrhG sind nicht nur verändernde Eingriffe mit Bearbeitungscharakter, sondern auch Beeinträchtigungen der geistigen Interessen des Urhebers durch das Umfeld der Nutzung. Die Latte der unzulässigen Beeinträchtigung muss in einem solchen Fall allerdings durchaus hoch liegen. Als Kriterien der gebotenen Interessenabwägung sind vor allem die Art und die Intensität des Eingriffs, der Grad der schöpferischen Eingenart des Werks und Verwertungszweck und Verwertungsgebiet zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 2019-04-25 4 Ob 250/18w TE OGH 2021-01-26 4 Ob 3/21a nur: Eine Entstellung ist eine tiefgreifend verändernde, verfälschende, verzerrende oder zerstückelnde Einwirkung, durch die das Werk eine andere Aussage, Färbung oder Tendenz erhält. Eine Entstellung ist nach objektiven Kriterien auszulegen. (T1) TE OGH 2022-05-24 4 Ob 37/22b Vgl; nur: Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte, sondern auch die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Kunst- und Meinungsfreiheit (Art 17a StGG; Art 10 MRK) entgegenstehen. (T2)Vgl; nur: Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte, sondern auch die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Kunst- und Meinungsfreiheit (Artikel 17 a, StGG; Artikel 10, MRK) entgegenstehen. (T2) Beisatz: Hier: Offen blieb, ob der Katalog der freien Werknutzung sich bereits aus der Verfassung ergibt. (T3) TE OGH 2024-04-26 4 ob 72/24b vgl; Beisatz: Hier: Eigentum (T4); Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132625

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.