OGH Rechtssatz RS0132652 (6Ob226/18f u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132652 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl6Ob226/18f; 1Ob64/24d; 10Ob54/24z; 5Ob162/25x; 1Ob87/25p; 3Ob20/26a; 6Ob158/25s; 1Ob37/26m; 6Ob78/25a; 10Ob14/26w; 6Ob67/25h NormKSchG §6 Abs1 Z5 MRG §16 Abs1 RechtssatzEine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag ist durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt, das Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-04-25 6 Ob 226/18f Beisatz: Hier: Angemessener Mietzins nach § 16 Abs 1 MRG. (T1)Beisatz: Hier: Angemessener Mietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG. (T1) TE OGH 2024-05-27 1 Ob 64/24d Beisatz: Hier: Mietverhältnis im Teilanwendungsbereich des MRG. (T2) Beisatz: Eine Wertsicherung nach dem VPI entspricht vor allem bei längerer Vertragslaufzeit dem legitimen Bedürfnis des Vermieters, den Mietzins an die Geldentwertung anzupassen, um damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren. (T3) Beisatz: Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis. Da der VPI den Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung (Entwicklung des inneren Geldwerts) ausdrückt, verhindert eine daran anknüpfende Wertsicherung des Mietzinses gerade eine solche Verschiebung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses. (T4) Beisatz: Die Wertsicherung des Mietzinses muss nicht zwingend auf die Wertentwicklung der konkreten Kosten des Vermieters abstellen. Die Entgeltanpassung muss einen Bezug zu den konkreten Leistungen oder zur subjektiven Wertäquivalenz aufweisen. Letzteres ist bei einer Anpassung des Mietzinses nach dem VPI der Fall. (T5) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 54/24z Beisatz wie T4 TE OGH 2026-01-29 5 Ob 162/25x vgl; Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel in einem Stromliefervertrag zwischen zwei Unternehmern. (T6) TE OGH 2026-03-10 1 Ob 87/25p TE OGH 2026-03-25 3 Ob 20/26a Beisatz wie T4 TE OGH 2026-04-22 6 Ob 158/25s Beisatz wie T4 nur: Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis. (T7) TE OGH 2026-04-08 1 Ob 37/26m vgl; Beisatz wie T4 nur: Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis. (TXX) TE OGH 2026-03-18 6 Ob 78/25a TE OGH 2026-03-24 10 Ob 14/26w TE OGH 2026-03-18 6 Ob 67/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132652