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OGH Rechtssatz RS0132603 (2Ob192/18a u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132603 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl2Ob192/18a; 2Ob43/19s; 2Ob173/21m; 2Ob71/24s NormABGB idF ErbRÄG 2015 §725ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §725 RechtssatzDer Wille des Erblassers, eine während aufrechter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufrecht bleiben, muss sich aus der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ergeben und daher in deren Wortlaut zumindest angedeutet sein (§ 553 ABGB).Der Wille des Erblassers, eine während aufrechter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufrecht bleiben, muss sich aus der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ergeben und daher in deren Wortlaut zumindest angedeutet sein (Paragraph 553, ABGB).

EntscheidungstexteTE OGH 2019-04-29 2 Ob 192/18a Veröff: SZ 2019/35 TE OGH 2019-05-28 2 Ob 43/19s TE OGH 2021-11-25 2 Ob 173/21m Anm: Veröff: SZ 2021/104Anmerkung, Veröff: SZ 2021/104 TE OGH 2024-05-28 2 Ob 71/24s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132603

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