OGH Rechtssatz RS0132604 (2Ob237/18v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132604 Entscheidungsdatum29.04.2019 Geschäftszahl2Ob237/18v NormABGB §1311 IIb; StVO §9 Abs1ABGB §1311 römisch zwei b; StVO §9 Abs1 RechtssatzDer Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist.Der Schutzzweck des Paragraph 9, Absatz eins, StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-04-29 2 Ob 237/18v Veröff: SZ 2019/36 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132604