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{'item': 'Bsw10814/07; Bsw77400/14 (Bsw34532/15; Bsw34550/15)'}

RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0134548 Entscheidungsdatum08.10.2020 GeschäftszahlBsw10814/07; Bsw77400/14 (Bsw34532/15; Bsw34550/15) NormMRK Art11 RechtssatzDie Staaten verfügen unter Art 11 EMRK über ein Kontrollrecht im Hinblick auf die Konformität der Ziele und Aktivitäten einer Vereinigung mit den gesetzlichen Regelungen. Die Missachtung sinnvoller rechtlicher Formalitäten, denen eine Vereinigung in Bezug auf ihre Errichtung, ihre Funktionsweise und ihren Organisationsplan nachkommen muss, kann eine Beschränkung der Vereinigungsfreiheit rechtfertigen, vorausgesetzt sie ist verhältnismäßig.Die Staaten verfügen unter Artikel 11, EMRK über ein Kontrollrecht im Hinblick auf die Konformität der Ziele und Aktivitäten einer Vereinigung mit den gesetzlichen Regelungen. Die Missachtung sinnvoller rechtlicher Formalitäten, denen eine Vereinigung in Bezug auf ihre Errichtung, ihre Funktionsweise und ihren Organisationsplan nachkommen muss, kann eine Beschränkung der Vereinigungsfreiheit rechtfertigen, vorausgesetzt sie ist verhältnismäßig. EntscheidungstexteTE AUSL 2019-05-07 Bsw 10814/07 Stiftung MIHR gg die Türkei. (T1) TE AUSL 2020-10-08 Bsw 77400/14 vgl; Beisatz: Die in Art 11 Abs 2 MRK festgelegten Ausnahmen für Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit verlangen eine enge Auslegung, sodass hierfür nur überzeugende und zwingende Gründe in Frage kommen können. Die Auflösung einer Vereinigung (hier: rechtsextremen, revolutionär-nationalistischen bzw ultranationalistischen, rechtsextremen Charakters) stellt immer eine radikale Maßnahme dar, die gegenüber den verfolgten legitimen Zielen verhältnismäßig zu sein hat. Für die Auflösung einer Vereinigung zum Zwecke der Vorbeugung von Störungen der öffentlichen Ordnung und von deren Beendigung müssen von den Behörden stichhaltige und ausreichende Gründe angegeben werden, dass für eine solche Maßnahme ein „dringendes gesellschaftliches Bedürfnis“ existiert. Unter solchen Umständen muss ein gerechter Ausgleich zwischen der Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erreicht werden. (Ayoub ua gg die Schweiz) (T2)vgl; Beisatz: Die in Artikel 11, Absatz 2, MRK festgelegten Ausnahmen für Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit verlangen eine enge Auslegung, sodass hierfür nur überzeugende und zwingende Gründe in Frage kommen können. Die Auflösung einer Vereinigung (hier: rechtsextremen, revolutionär-nationalistischen bzw ultranationalistischen, rechtsextremen Charakters) stellt immer eine radikale Maßnahme dar, die gegenüber den verfolgten legitimen Zielen verhältnismäßig zu sein hat. Für die Auflösung einer Vereinigung zum Zwecke der Vorbeugung von Störungen der öffentlichen Ordnung und von deren Beendigung müssen von den Behörden stichhaltige und ausreichende Gründe angegeben werden, dass für eine solche Maßnahme ein „dringendes gesellschaftliches Bedürfnis“ existiert. Unter solchen Umständen muss ein gerechter Ausgleich zwischen der Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erreicht werden. (Ayoub ua gg die Schweiz) (T2) Anm: Veröff: NL 2020,357Anmerkung, Veröff: NL 2020,357 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2019:RS0134548

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.