RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132681 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl10ObS30/19p; 10ObS36/19w; 10ObS122/19t; 10ObS117/24i; 10ObS47/25x; 10ObS101/25p; 10ObS23/25t; 10ObS115/25x NormSchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5 RechtssatzZum Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Behinderten-Fachbetreuer die überwiegende Befassung mit der unmittelbaren Pflege von Klienten erforderlich. Nach § 1 Abs 2 EinstV werden als „Betreuung“ alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen definiert, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf.Zum Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV ist im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Behinderten-Fachbetreuer die überwiegende Befassung mit der unmittelbaren Pflege von Klienten erforderlich. Nach Paragraph eins, Absatz 2, EinstV werden als „Betreuung“ alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen definiert, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf. EntscheidungstexteTE OGH 2019-05-07 10 ObS 30/19p TE OGH 2019-09-13 10 ObS 36/19w Vgl TE OGH 2019-11-19 10 ObS 122/19t Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn innerhalb einer Einrichtung (einer Station) Menschen mit unterschiedlichem Pflegebedarf beruflich zu pflegen sind, kann Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV vorliegen. Um die Voraussetzung für Schwerarbeit nach diesem Tatbestand zu erfüllen, muss die unmittelbare Pflege an Menschen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht werden oder sich das Überwiegen der im Sinn des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegenden Patienten mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf in der Einrichtung (Station) ergeben. (T1)Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn innerhalb einer Einrichtung (einer Station) Menschen mit unterschiedlichem Pflegebedarf beruflich zu pflegen sind, kann Schwerarbeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV vorliegen. Um die Voraussetzung für Schwerarbeit nach diesem Tatbestand zu erfüllen, muss die unmittelbare Pflege an Menschen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht werden oder sich das Überwiegen der im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegenden Patienten mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf in der Einrichtung (Station) ergeben. (T1) TE OGH 2025-02-11 10 ObS 117/24i vgl; Beisatz nur wie T1 Beisatz: Zu pflegende Personen mit Pflegegeld der Stufe 5 oder höher weisen besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf auf. (T2) TE OGH 2025-06-03 10 ObS 47/25x Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-10-21 10 ObS 101/25p nur T2 TE OGH 2025-10-21 10 ObS 23/25t vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T3)vgl; Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV. (T3) TE OGH 2025-11-18 10 ObS 115/25x vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132681
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