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{'item': ['4Ob74/19i', '4Ob132/21x']}

Obsah (5)Art8Art11Art12Art13Art 14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132678 Entscheidungsdatum28.05.2019 Geschäftszahl4Ob74/19i; 4Ob132/21x NormRL 2000/31/

Art8

Abs3; RL 2000/31/

Art11

; RL 2000/31/

Art12

Abs3; RL 2000/31/

Art13

Abs2; RL 2000/31/

Art 14Abs1 Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden – im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen zu C-682/18 – folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: I. Ist Art 14 Abs 1 der Richtlinie 2000/31/

dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Online-Videoplattform als Host-Service-Provider dadurch eine aktive Rolle übernimmt, die zu einem Verlust des Haftungsprivilegs führt, dass er zusätzlich zur Zurverfügungstellung von Speicherplätzen für fremde Inhalte folgende Begleittätigkeiten erbringt oder dem Nutzer anbietet:römisch eins. Ist Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2000/31/

dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Online-Videoplattform als Host-Service-Provider dadurch eine aktive Rolle übernimmt, die zu einem Verlust des Haftungsprivilegs führt, dass er zusätzlich zur Zurverfügungstellung von Speicherplätzen für fremde Inhalte folgende Begleittätigkeiten erbringt oder dem Nutzer anbietet: - Vorschlagen von Videos nach Themenbereichen; - Erleichterung der Suche für Besucher nach Titel- oder Inhaltsangaben durch ein elektronisches Inhaltsverzeichnis, wobei der Nutzer die Titel- oder Inhaltsangaben vorgeben kann; - Zurverfügungstellung von Online-Hinweisen über die Nutzung des Dienstes („Hilfe“); - bei Zustimmung des Nutzers Verbinden des vom Nutzer hochgeladenen Videos mit Werbung (allerdings keine Eigenwerbung des Plattformbetreibers) nach Wahl der Zielgruppe durch den Nutzer? II. Steht eine nationale Rechtslage, nach der die Unterlassungspflicht eines Host-Service-Providers (Vermittlers) in einer aktiven Rolle als Gehilfe für die Rechtsverletzungen seiner Nutzer nur unter der Voraussetzung besteht, dass der Gehilfe die Rechtsverletzung des Nutzers bewusst gefördert hat, mit Art 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/

im Einklang, oder ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber gegen Gehilfen nicht von einer bewussten Förderung der Rechtsverletzung durch den Nutzer abhängig machen dürfen?römisch zwei. Steht eine nationale Rechtslage, nach der die Unterlassungspflicht eines Host-Service-Providers (Vermittlers) in einer aktiven Rolle als Gehilfe für die Rechtsverletzungen seiner Nutzer nur unter der Voraussetzung besteht, dass der Gehilfe die Rechtsverletzung des Nutzers bewusst gefördert hat, mit Artikel 11, Satz 1 der Richtlinie 2004/48/

im Einklang, oder ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber gegen Gehilfen nicht von einer bewussten Förderung der Rechtsverletzung durch den Nutzer abhängig machen dürfen? III. Sind die Regelungen in Art 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/

über die Verantwortlichkeit der Vermittler als horizontale Haftungsbeschränkungen zu beurteilen, die jedem Vermittler in einer neutralen Rolle auch dann zugute kommen, wenn seine Tätigkeit urheberrechtlich als selbst begangene öffentliche Wiedergabe zu qualifizieren ist?römisch drei. Sind die Regelungen in Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/

über die Verantwortlichkeit der Vermittler als horizontale Haftungsbeschränkungen zu beurteilen, die jedem Vermittler in einer neutralen Rolle auch dann zugute kommen, wenn seine Tätigkeit urheberrechtlich als selbst begangene öffentliche Wiedergabe zu qualifizieren ist? IV. Sind Art 14 Abs 3 (auch Art 12 Abs 3 und Art 13 Abs 2) der Richtlinie 2000/31/

, Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29/

und Art 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/

dahin auszulegen, dass einem Host-Service-Provider (Vermittler) in einer neutralen Rolle das Haftungsprivileg nach Art 14 Abs 1 der Richtlinie 2000/31/

auch bei einem gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch zur Verfügung steht und ist daher auch eine gerichtliche Unterlassungsanordnung gegenüber einem solchen Vermittler nur dann zulässig, wenn er tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat, oder ist eine solche gerichtliche Unterlassungsanordnung schon dann zulässig, wenn der Host-Service-Provider nach einer konkreten Abmahnung die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte nicht unverzüglich entfernt oder sperrt und sich im gerichtlichen Verfahren die Rechtsverletzung bestätigt?römisch vier. Sind Artikel 14, Absatz 3, (auch Artikel 12, Absatz 3 und Artikel 13, Absatz 2,) der Richtlinie 2000/31/

, Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2001/29/

und Artikel 11, Satz 3 der Richtlinie 2004/48/

dahin auszulegen, dass einem Host-Service-Provider (Vermittler) in einer neutralen Rolle das Haftungsprivileg nach Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2000/31/

auch bei einem gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch zur Verfügung steht und ist daher auch eine gerichtliche Unterlassungsanordnung gegenüber einem solchen Vermittler nur dann zulässig, wenn er tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat, oder ist eine solche gerichtliche Unterlassungsanordnung schon dann zulässig, wenn der Host-Service-Provider nach einer konkreten Abmahnung die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte nicht unverzüglich entfernt oder sperrt und sich im gerichtlichen Verfahren die Rechtsverletzung bestätigt? EntscheidungstexteTE OGH 2019-05-28 4 Ob 74/19i TE OGH 2021-07-27 4 Ob 132/21x Vgl; Beisatz: Hier: Das Vorabentscheidungsersuchen wurde mit Blick auf die Entscheidung des EuGH vom 22. Juni 2021 C‑682/18 und C‑683/18 zurückgezogen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132678

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.