Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art5; Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art9; Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art12ABGB §1313a; Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, (EU-F
Art 5Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 (Fluggastrechte
VO) Unterstützungsleistungen nach Art 9 Abs 1 lit b dieser VO zu erbringen hat, aufgrund dieser Verordnung für Schäden aufgrund einer Verletzung des Fluggasts, die dieser aufgrund fahrlässigen Verhaltens von Mitarbeitern des vom Luftfahrtunternehmen beigestellten Hotels erlitten hat?1. Haftet ein Luftfahrtunternehmen,
Artikel 5, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) Nr 261 aus 2004, (Fluggastrechte
VO) Unterstützungsleistungen nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, dieser VO zu erbringen hat, aufgrund dieser Verordnung für Schäden aufgrund einer Verletzung des Fluggasts, die dieser aufgrund fahrlässigen Verhaltens von Mitarbeitern des vom Luftfahrtunternehmen beigestellten Hotels erlitten hat?
- Falls Frage 1 verneint wird: Beschränkt sich die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens nach Art 9 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 darauf, dem Fluggast ein Hotel zu vermitteln und die Kosten der Unterbringung zu übernehmen, oder schuldet das Luftfahrtunternehmen die Unterbringung als solche?
- Falls Frage 1 verneint wird: Beschränkt sich die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) Nr 261 aus 2004, darauf, dem Fluggast ein Hotel zu vermitteln und die Kosten der Unterbringung zu übernehmen, oder schuldet das Luftfahrtunternehmen die Unterbringung als solche? EntscheidungstexteTE OGH 2019-06-17 17 Ob 8/19d TE OGH 2020-09-22 17 Ob 13/20s Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom
- September 2020, C-530/19, wie folgt geantwortet:
- Art 9 Abs 1 Buchst b der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 ist dahin auszulegen, dass die dem Luftfahrtunternehmen nach dieser Vorschrift obliegende Pflicht, den in ihr genannten Fluggästen unentgeltlich eine Hotelunter-bringung anzubieten, nicht bedeutet, dass das Luftfahrtunternehmen die Unterbringungs-modalitäten als solche zu übernehmen hat.
- Artikel 9, Absatz eins, Buchst b der Verordnung (EG) Nr 261 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 ist dahin auszulegen, dass die dem Luftfahrtunternehmen nach dieser Vorschrift obliegende Pflicht, den in ihr genannten Fluggästen unentgeltlich eine Hotelunter-bringung anzubieten, nicht bedeutet, dass das Luftfahrtunternehmen die Unterbringungs-modalitäten als solche zu übernehmen hat.
- Die Verordnung Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen,
Art 9
Abs 1 Buchst b der Verordnung einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, eine Hotelunterbringung angeboten hat, nicht auf der alleinigen Grundlage dieser Verordnung verpflichtet sein kann, dem Fluggast die Schäden zu ersetzen, die durch ein Fehlverhalten des Hotelpersonals entstanden sind. (T1)2. Die Verordnung Nr 261 aus 2004, ist dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen,
Artikel 9
, Absatz eins, Buchst b der Verordnung einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, eine Hotelunterbringung angeboten hat, nicht auf der alleinigen Grundlage dieser Verordnung verpflichtet sein kann, dem Fluggast die Schäden zu ersetzen, die durch ein Fehlverhalten des Hotelpersonals entstanden sind. (T1) Beisatz: Daher keine Haftung des Luftfahrtunternehmens für schuldhaftes Verhalten von Hotelmitarbeitern. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132739