RIS Dokument GerichtAUSL RechtssatznummerRS0134546 Entscheidungsdatum24.03.2020 GeschäftszahlBsw41720/13; Bsw78643/11 NormMRK Art2 RechtssatzIm Kontext von Unfällen und behaupteter Fahrlässigkeit ist Art 2 MRK in seinem prozessualen Aspekt anwendbar, wenn die fragliche Aktivität ihrer Art nach gefährlich war und das Leben des Opfers einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr aussetzte oder wenn die vom Opfer erlittenen Verletzungen ernsthaft lebensbedrohend waren. In solchen Situationen gilt die prozessuale Verpflichtung, eine effektive amtliche Untersuchung durchzuführen. Je weniger Unmittelbarkeit und Ernsthaftigkeit der aus der Art der Aktivität erwachsenden Gefahr erwiesen sind, desto bedeutender wird die Anforderung an den Grad der erlittenen Verletzungen. Dies gilt insbesondere wenn eine hochriskante private Aktivität von einem detaillierten gesetzlichen und administrativen Rahmen geregelt wird und außer Streit oder außer Zweifel steht, dass dieser für die Reduktion der Lebensgefahr angemessen und ausreichend ist.Im Kontext von Unfällen und behaupteter Fahrlässigkeit ist Artikel 2, MRK in seinem prozessualen Aspekt anwendbar, wenn die fragliche Aktivität ihrer Art nach gefährlich war und das Leben des Opfers einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr aussetzte oder wenn die vom Opfer erlittenen Verletzungen ernsthaft lebensbedrohend waren. In solchen Situationen gilt die prozessuale Verpflichtung, eine effektive amtliche Untersuchung durchzuführen. Je weniger Unmittelbarkeit und Ernsthaftigkeit der aus der Art der Aktivität erwachsenden Gefahr erwiesen sind, desto bedeutender wird die Anforderung an den Grad der erlittenen Verletzungen. Dies gilt insbesondere wenn eine hochriskante private Aktivität von einem detaillierten gesetzlichen und administrativen Rahmen geregelt wird und außer Streit oder außer Zweifel steht, dass dieser für die Reduktion der Lebensgefahr angemessen und ausreichend ist. EntscheidungstexteTE AUSL 2019-06-25 Bsw 41720/13 Nicolae Virgiliu Tanas gg Rumänien [GK]. (T1) Hier: Anwendbarkeit von Art 2 MRK auf die Untersuchung eines Autounfalls, bei dem das Opfer lebensbedrohende Verletzungen erlitten hat. (T2)Hier: Anwendbarkeit von Artikel 2, MRK auf die Untersuchung eines Autounfalls, bei dem das Opfer lebensbedrohende Verletzungen erlitten hat. (T2) TE AUSL 2020-03-24 Bsw 78643/11 vgl; Beisatz: Art 2 EMRK ist auch dann anwendbar, wenn das Opfer eines schwerwiegenden Vorfalls (hier: Unfall im Straßenverkehr) überlebt hat, sofern dieser potenziell tödlich und es reiner Zufall war, dass die Betroffenen am Leben blieben. In einem solchen Fall sind die Behörden verpflichtet, für eine sorgfältige und rasche Untersuchung des Vorfalls zu sorgen. Dieser verfahrensrechtlichen Verpflichtung kommen sie nicht nach, wenn die betreffenden Ermittlungen Mängel im Hinblick auf die Beweisaufnahme oder -aufbewahrung und/oder die Identifikation der Verantwortlichen aufweisen und aufgrund des schlampigen Vorgehens erst nach achteinhalb Jahren beendet werden. (Marius Alexandru und Marinela Ştefan gg Rumänien) (T3)vgl; Beisatz: Artikel 2, EMRK ist auch dann anwendbar, wenn das Opfer eines schwerwiegenden Vorfalls (hier: Unfall im Straßenverkehr) überlebt hat, sofern dieser potenziell tödlich und es reiner Zufall war, dass die Betroffenen am Leben blieben. In einem solchen Fall sind die Behörden verpflichtet, für eine sorgfältige und rasche Untersuchung des Vorfalls zu sorgen. Dieser verfahrensrechtlichen Verpflichtung kommen sie nicht nach, wenn die betreffenden Ermittlungen Mängel im Hinblick auf die Beweisaufnahme oder -aufbewahrung und/oder die Identifikation der Verantwortlichen aufweisen und aufgrund des schlampigen Vorgehens erst nach achteinhalb Jahren beendet werden. (Marius Alexandru und Marinela Ştefan gg Rumänien) (T3) Beisatz: Wenn von den nationalen Behörden die Notwendigkeit der Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung potenzieller Gefahren für das Leben von Personen (hier: Straßenverkehrsteilnehmer*innen) festgestellt wurde, muss jedes behauptete Versäumnis hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Maßnahmen Gegenstand einer genauen Überprüfung durch die nationalen Gerichte sein, und zwar insbesondere dann, wenn behauptet wird, dass solche Versäumnisse schwere Verletzungen oder sogar den Tod nach sich gezogen haben. (Marius Alexandru und Marinela Ştefan gg Rumänien) (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2019:RS0134546
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.