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{'item': ['14Os21/19y', '14Os29/20a', '12Os23/20d', '12Os92/21b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132639 Entscheidungsdatum25.06.2019 Geschäftszahl14Os21/19y; 14Os29/20a; 12Os23/20d; 12Os92/21b NormStPO §91 Abs2 RechtssatzBehördeninterne Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO sind alle Aufzeichnungen oder Speicherungen von Informationen, die bereits Gegenstand der Datenverarbeitung irgendeiner Behörde waren.Behördeninterne Informationsquellen iSd Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO sind alle Aufzeichnungen oder Speicherungen von Informationen, die bereits Gegenstand der Datenverarbeitung irgendeiner Behörde waren. EntscheidungstexteTE OGH 2019-06-25 14 Os 21/19y Beisatz: Keine Beschränkung auf Informationsquellen der Behörde des nutzenden Beamten oder von Strafverfolgungsbehörden. (T1) Beisatz: Ob die Nutzung im Wege unmittelbarer Abfrage (elektronischer Datenbanken) oder durch schriftliches oder mündliches (telefonisches) Auskunftsersuchen erfolgt, ist nicht von Bedeutung. (T2) TE OGH 2020-07-21 14 Os 29/20a Vgl; Beisatz: Die Beischaffung eines dem Fortführungsantrag zugrunde liegenden und im Stadium des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft geführten Strafakts vom (im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) zur Führung zuständigen Gericht fällt – auch wenn der Akt zwischenzeitig weitere Bestandteile enthält – infolge bloßer Nutzung behördeninterner Informationsquellen nicht unter „Ermittlungen oder Beweisaufnahmen“ und daher nicht in den Regelungsbereich des § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T3)Vgl; Beisatz: Die Beischaffung eines dem Fortführungsantrag zugrunde liegenden und im Stadium des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft geführten Strafakts vom (im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) zur Führung zuständigen Gericht fällt – auch wenn der Akt zwischenzeitig weitere Bestandteile enthält – infolge bloßer Nutzung behördeninterner Informationsquellen nicht unter „Ermittlungen oder Beweisaufnahmen“ und daher nicht in den Regelungsbereich des Paragraph 193, Absatz eins, zweiter Satz StPO. (T3) TE OGH 2020-09-10 12 Os 23/20d Gegenteilig TE OGH 2022-03-23 12 Os 92/21b Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind (nur) jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Demgemäß ist die Beischaffung eines Gerichtsaktes durch die Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme – anders als die Einsichtnahme in die (gesamte) VJ oder die Abfrage des Strafregisters – nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. (T4)Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Mit Blick auf die Zielsetzung des Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind (nur) jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Demgemäß ist die Beischaffung eines Gerichtsaktes durch die Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme – anders als die Einsichtnahme in die (gesamte) VJ oder die Abfrage des Strafregisters – nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132639

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.