OGH Rechtssatz RS0132742 (8ObA30/19y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132742 Entscheidungsdatum24.07.2019 Geschäftszahl8ObA30/19y NormArbVG §73 Abs3 RechtssatzAbseits von Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts kann ein Arbeitgeber die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Begehren nach § 73 Abs 2 ArbVG auf Einbehaltung und Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds nicht entgegenhalten.Abseits von Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts kann ein Arbeitgeber die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Begehren nach Paragraph 73, Absatz 2, ArbVG auf Einbehaltung und Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds nicht entgegenhalten.
EntscheidungstexteTE OGH 2019-07-24 8 ObA 30/19y Beisatz: Dass die bekanntgegebenen Beginn- und Endzeiten der Betriebsversammlung nicht strikt eingehalten und bereits ein paar Minuten verfrüht oder verspätet Stimmabgaben erfolgten, stellt keinen Verstoß gegen elementarste Grundsätze einer Wahl (bzw Abstimmung) dar. (T1); Veröff: SZ 2019/68 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132742