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OGH Rechtssatz RS0132744 (8ObA30/19y)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0132744 Entscheidungsdatum24.07.2019 Geschäftszahl8ObA30/19y NormArbVG §73 Abs3 RechtssatzWenn § 73 Abs 3 ArbVG den Arbeitgeber verpflichtet, die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)Auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen, so stellt dies materiell-rechtlich eine besondere gesetzliche Anweisung auf Schuld dar.Wenn Paragraph 73, Absatz 3, ArbVG den Arbeitgeber verpflichtet, die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)Auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen, so stellt dies materiell-rechtlich eine besondere gesetzliche Anweisung auf Schuld dar.

EntscheidungstexteTE OGH 2019-07-24 8 ObA 30/19y Beisatz: Im Fall der Rechtsungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage müsste ein Arbeitnehmer gegen den Betriebsratsfonds eine Kondiktionsklage auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Betriebsratsumlage erheben. (T1); Veröff: SZ 2019/68 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132744

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